Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:
bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
bei bewaffneten Konflikten.
Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.