Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
Das BABS kontrolliert, ob:
die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden;
die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.
Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.