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Kommentare: Art. 53 | Omnilex
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BZG · Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Art. 53
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520.1
BZG
Federal Act
01.01.2021
Originalquelle
Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten.
Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
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