Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik.
Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen.
2bis. Er regelt im Bereich des koordinierten Sanitätsdiensts:
a. die Aus-, Weiter- und Fortbildung und die Forschung;
b. den Einsatz der Mittel der Stellen, die mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind.1
2ter. Er regelt im Bereich der Koordination des Verkehrswesens:
a. welche Stellen mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen zur Ereignisbewältigung beauftragt sind;
b. die Anordnung und die Durchführung von vorrangigen Transporten im Personen- und Güterverkehr zur Ereignisbewältigung.2
Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
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