Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.
Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.
Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.
Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.
Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.
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