Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR)1sinngemäss.
Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.