Das Lehrpersonal und die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen.
Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten Bund, Kantone oder Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus.
Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstands dienstlich geboten war.
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