Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige bekannt, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Sie geben der Militärversicherung die Daten über die schutzdienstpflichtigen Personen bekannt, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem MVG1benötigt.
Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.