Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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