Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:
aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen;
Anpassungen am Rechnungsmodell;
verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.
Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.
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