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Art. 56 FHG stellt den Grundsatz auf, dass Gebühren für von den Behörden veranlasste oder in Anspruch genommene Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen zu entrichten sind. Die Quellen vertreten jedoch die Ansicht — unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG — dass bei Revisionsgesuchen in Steuerverfahren die für das ursprüngliche Verfahren geltenden Verfahrensregeln auch die Verfahrenskosten erfassen. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung bzw. Literatur mit Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts (insbesondere Art. 194 Abs. 1 StG / Art. 135 Abs. 3 DBG) angenommen, dass Revisionsverfahren betreffend Veranlagungsverfügungen oder Einspracheentscheide grundsätzlich kostenfrei behandelt werden. Die Steuerverwaltung hat demgegenüber ein abweichendes Verständnis vertreten, was in den Quellen dokumentiert ist.
“Die Steuerverwaltung habe nicht begründet, wieso sie in seinem Fall von diesem Grundsatz abgewichen sei. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe vom 31. Oktober 2022 in allen Teilen um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG. Die Steuergesetze enthalten keine Bestimmungen zu allfälligen Gebühren in Revisionsverfahren. Allerdings sind gemäss Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG bei der Behandlung von Revisionsgesuchen die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist. Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass die Steuerverwaltung keine Gebühren habe erheben dürfen. Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass sich die Rechtmässigkeit der Gebühr aus dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) und der darauf basierenden Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herleiten lasse. Art. 56 FHG stellt den Grundsatz auf, dass Gebühren zu entrichten hat, wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme.”
“Die Steuerverwaltung habe nicht begründet, wieso sie in seinem Fall von diesem Grundsatz abgewichen sei. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe vom 31. Oktober 2022 in allen Teilen um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG. Die Steuergesetze enthalten keine Bestimmungen zu allfälligen Gebühren in Revisionsverfahren. Allerdings sind gemäss Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG bei der Behandlung von Revisionsgesuchen die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist. Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass die Steuerverwaltung keine Gebühren habe erheben dürfen. Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass sich die Rechtmässigkeit der Gebühr aus dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) und der darauf basierenden Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herleiten lasse. Art. 56 FHG stellt den Grundsatz auf, dass Gebühren zu entrichten hat, wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme.”
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