Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.
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Die Verwaltung des Finanzvermögens wird als öffentlich-rechtliche Aufgabe angesehen. Für sie gilt die Pflicht zu wirtschaftlicher Haushaltsführung und Verwendung der Vermögenswerte. Der Regierungsrat muss den Kantonsrat über Bestand und Veränderungen der Anlagen informieren. Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens fallen bis zu bestimmten Betragsgrenzen in die Verfügungsbefugnis des Regierungsrats; höhere Beträge sind dem Kantonsrat zuweisen. Für die Verwaltung des Immobilienbestands im Finanzvermögen ist das Baudepartement zuständig.
“b derselben Bestimmung beschliesst er über Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis zu einer Million Franken. Bei höheren Summen überweist er das Geschäft mit einem Regierungsratsbeschluss samt Antrag an den Kantonsrat. Zum Finanzvermögen zählt dasjenige Staatsvermögen, das nicht unmittelbar einer öffentlichen Aufgabenerfüllung dient (Art. 2 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 20. Februar 2017 des Kantons Schaffhausen [Finanzhaushaltsgesetz, FHG; SHR 611.100]). Dennoch handelt es sich auch bei der Verwaltung des Finanzvermögens um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, bei der öffentliche Interessen wahrzunehmen sind. Der Regierungsrat muss denn auch den Kantonsrat über Bestand und Veränderung der Anlagen informieren (Art. 15 lit. g FHG). Für die Verwaltung des Immobilienbestands im Finanzvermögen ist das Baudepartement zuständig (Art. 42 Abs. 1 lit. h FHG). Vorgeschrieben ist eine wirtschaftliche Haushaltführung und Verwendung der Vermögenswerte des Kantons (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f sowie Art. 41 Abs. 1 lit. a FHG).”
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