Dieses Gesetz gilt für:
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767). ↩
1 commentary
Nach Art. 2 Abs. 1 FHG gelten das FHG (und die zugehörige GebV) nur für kantonale Behörden bzw. die kantonale Verwaltung; eine gesetzliche Grundlage in FHG/GebV für die Festsetzung von Gebühren im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren fehlt damit.
“[BAG 03-115]). Das FHG und die GebV gelten jedoch nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung (Art. 2 Abs. 1 FHG; vgl. Art. 2 Abs. 1 FLG) bzw. für die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebV). Damit fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren (E. 6.3 hiervor).”
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