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Art. 57 Abs. 2 FHG lässt Ausnahmen in Spezialgesetzen zu. Nach der zitierten Steuerrechtsregelung ist das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenfrei (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 135 Abs. 3 DBG), und der Verweis auf die Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids (Art. 204 Abs. 4 StG; Art. 149 Abs. 4 DBG) umfasst nach der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass für Revisionsgesuche im Steuerverfahren keine analoge Anwendung von Art. 16 GebV (Gebühr für Wiederaufnahme) Raum findet.
“Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission geht der in Art. 57 Abs. 2 FHG enthaltene Verweis auf spezialgesetzlich geregelte Ausnahmen von der Gebührenpflicht der genannten Verordnungsbestimmung vor. Aufgrund der erwähnten Rechtslage gemäss Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 191 Abs. 1 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 DBG, besteht für eine analoge Anwendung von Art. 16 GebV kein Raum. Im Ergebnis ist der Rekurs in Bezug auf die von der Steuerverwaltung erhobene Gebühr für die Behandlung des Revisionsgesuchs gutzuheissen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das sinngemässe Revisionsgesuch eingetreten ist, soweit der Rekurrent die nachträgliche Anerkennung des im Jahr 2016 resultierenden Verlusts aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beantragt hat. Betreffend die eventualiter beantragte Berücksichtigung der Verzugszinsen und des Steuerausstands in der Veranlagung 2016 fehlt es an einem Revisionsgrund (Verzugszins) bzw. liegt ein Ausschlussgrund vor (Steuerausstand). Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.”
“Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission geht der in Art. 57 Abs. 2 FHG enthaltene Verweis auf spezialgesetzlich geregelte Ausnahmen von der Gebührenpflicht der genannten Verordnungsbestimmung vor. Aufgrund der erwähnten Rechtslage gemäss Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 191 Abs. 1 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 DBG, besteht für eine analoge Anwendung von Art. 16 GebV kein Raum. Im Ergebnis ist der Rekurs in Bezug auf die von der Steuerverwaltung erhobene Gebühr für die Behandlung des Revisionsgesuchs gutzuheissen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das sinngemässe Revisionsgesuch eingetreten ist, soweit der Rekurrent die nachträgliche Anerkennung des im Jahr 2016 resultierenden Verlusts aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beantragt hat. Betreffend die eventualiter beantragte Berücksichtigung der Verzugszinsen und des Steuerausstands in der Veranlagung 2016 fehlt es an einem Revisionsgrund (Verzugszins) bzw. liegt ein Ausschlussgrund vor (Steuerausstand). Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.”
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