Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:1
Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.
Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.
Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941;BBl 2008 8491). ↩
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