Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.1
Er enthält:
die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767). ↩
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