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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
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FHG · Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Art. 39
Art. 38
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Art. 39
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Art. 40
611.0
FHG
Federal Act
01.05.2006
Originalquelle
Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um:
das Vermögen des Bundes zu schützen;
die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen von Artikel 12 Absatz 4 sicherzustellen;
Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
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