Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
die Bundesreisezentrale;
das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
das Bundesamt für Bauten und Logistik;
das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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