Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar, 2. der Jahresrechnung des Bundes, 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten; b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
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