Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS.
Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt.
Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung.
Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.