Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
Sie ist befugt:
a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
1. vor Zivil- und Schiedsgerichten,
2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.1
Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
Nachlassverträgen zustimmen;
Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003;BBl 2009 7207). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003;BBl 2009 7207). ↩
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