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Beispiele für Finanzhilfen sind Beiträge an anerkannte Zucht‑ und Erhaltungsprojekte. Solche Finanzhilfen werden nur auf Gesuch gewährt. Nach der Praxis erfolgen sie in der Regel durch Verfügung; ein öffentlich‑rechtlicher Vertrag kommt insbesondere in Betracht, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt.
“23 TZV in der Fassung vom 1. Januar 2020, wobei sich der Inhalt der Bestimmung in Bezug auf die vorliegend relevanten Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte materiell nicht geändert hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. a TZV (in der Fassung vom 1. Januar 2020) können auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich - wie neu in Art. 23 Abs. 1 Bst. a TZV ausdrücklich festgehalten - um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG. Finanzhilfen in diesem Sinne sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch (Art. 15a SuG) und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Bst.”
“23 TZV in der Fassung vom 1. Januar 2020, wobei sich der Inhalt der Bestimmung in Bezug auf die vorliegend relevanten Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte materiell nicht geändert hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. a TZV (in der Fassung vom 1. Januar 2020) können auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich - wie neu in Art. 23 Abs. 1 Bst. a TZV ausdrücklich festgehalten - um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG. Finanzhilfen in diesem Sinne sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch (Art. 15a SuG) und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Bst.”
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