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Die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 32 Abs. 2 SuG ist auf solche Ansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2020 entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch nicht verjährt waren. Dies stellt nach der zitierten Rechtsprechung keine verbotene echte Rückwirkung dar, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung.
“Gemäss dem aktuellen, seit dem 1. Januar 2020 in Kraft stehenden, Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Abgeltungen innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Vor dem 1. Januar 2020 betrug die Verjährungsfrist ab Kenntnis des Anspruchs ein Jahr. Das Subventionsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen, die hier anwendbar wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Verjährungsregeln des neuen Rechts auf altrechtliche Forderungen anwendbar, wenn diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig geworden sind, aber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht verjährt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 und 102 V 206). Dieser allgemeine Grundsatz stellt keine verbotene echte Rückwirkung dar, da nicht neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten verwirklicht hat (BGE 107 Ib 198 E. 7b/aa). Es handelt sich vielmehr um eine Anwendung von neuem Recht auf einen Vorgang, der beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauert, also um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist (BGE 146 V 364 E.”
“Der Beginn der Verjährungsfrist ist damit auf den 15. November 2019 festzulegen. Das neue Verjährungsrecht trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die altrechtliche Verjährungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen. Entsprechend ist die Verjährung nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 32 Abs. 2 SuG begann am 15. November 2019 zu laufen und endete im November”
Die Änderung von Art. 32 Abs. 2 SuG zielte unter anderem auf eine Harmonisierung der Verjährungsfristen mit Art. 49 SchlT ZGB. Nach der zitierten Rechtsprechung liegt insoweit keine verbotene echte Rückwirkung vor, da das neue Recht auf einen beim Inkrafttreten noch fortdauernden Vorgang angewandt wird; es handelt sich vielmehr um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung.
“Dieser allgemeine Grundsatz stellt keine verbotene echte Rückwirkung dar, da nicht neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten verwirklicht hat (BGE 107 Ib 198 E. 7b/aa). Es handelt sich vielmehr um eine Anwendung von neuem Recht auf einen Vorgang, der beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauert, also um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 138 I 189 E. 3.4). Die von der Beschwerdeführerin angeführte, abweichende Rechtsprechung findet im Bereich der Bundessteuern Anwendung (vgl. Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 337). Aus diesem Bereich stammen denn auch die von der Beschwerdeführerin genannten Urteile des Bundesgerichts (BGE 137 II 17 E. 1.1 und 126 II 1 E. 2a). Es liegen keine Gründe dafür vor, vorliegend vom genannten allgemeinen Grundsatz abzuweichen, zumal es sich nicht um einen mit dem Steuerrecht verwandten Sachverhalt handelt. Der allgemeine Grundsatz entspricht zudem Art. 49 SchlT ZGB. Der bundesgerichtliche allgemeine Grundsatz findet damit hier umso mehr Anwendung, als die Änderung von Art. 32 Abs. 2 SuG unter anderem zum Ziel hatte, die Verjährungsfristen zu harmonisieren, und sie gleichzeitig mit der aktuellen Formulierung von Art. 49 SchlT ZGB in Kraft trat (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013, BBl 2014 235, S. 237, 240, 245, 264 und 272).”