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Nach Art. 2 Abs. 2 SuG geht die spezialgesetzliche Regelung des Covid‑19‑Rechts der allgemeinen Ordnung des Subventionsgesetzes vor. Soweit das Covid‑19‑Recht spezifische Regelungen enthält (insbesondere die im betreffenden Kontext vorgesehene Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zur Anwendung.
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff. I und II). Die vorangehenden Ausführungen des Beschlusses geben namentlich Auskunft über die Rechtsgrundlagen in Bund und Kanton, den Zeitplan, die vorgesehenen Zuständigkeiten, die personellen und finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Gemeinden; teils enthalten sie Begründungen.”
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen.”
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff. I und II). Die vorangehenden Ausführungen des Beschlusses geben namentlich Auskunft über die Rechtsgrundlagen in Bund und Kanton, den Zeitplan, die vorgesehenen Zuständigkeiten, die personellen und finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Gemeinden; teils enthalten sie Begründungen.”
Art. 2 Abs. 2 SuG bringt zum Ausdruck, dass die allgemeinen Vorschriften des dritten Kapitels nur subsidiär gelten, soweit keine abweichenden Bundesgesetze oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse bestehen. In den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Fällen wurden unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 SuG die allgemeinen Bestimmungen — namentlich Art. 14 SuG (Anrechnung von Aufwendungen) und Art. 30 SuG (Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen; Rückforderung und Verzinsung bei schuldhaftem Verhalten; Voraussetzungen für Verzicht auf Widerruf) — angewendet.
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
Das dritte Kapitel gilt nur, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorsehen. Enthält ein spezialgesetzlicher oder anderslautender bundesrechtlicher Erlass abweichende Regelungen, findet das dritte Kapitel des SuG keine Anwendung.
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Art. 2 Abs. 2 SuG bestätigt, dass die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (insbesondere Art. 11–40) auf im Bundesrecht vorgesehene Finanzhilfen anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nicht Abweichendes vorschreiben. Die Rechtsprechung weist zudem darauf hin, dass sektorspezifische gesetzliche Regelungen (z. B. Art. 170 LwG) dem SuG als lex specialis vorgehen können; das Subventionsgesetz ist demgegenüber grundsätzlich anzuwenden, soweit keine speziellen Bundesgesetze etwas Abweichendes vorsehen.
“Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“Die Beschwerdeführer richten sich in ihrer Beschwerde nicht gegen die Berechnung der Beitragskürzung für das Beitragsjahr 2016 als solche. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) korrigiert das Bundesgericht über die Beanstandungen der beschwerdeführenden Person hinaus grundsätzlich nur rechtliche Mängel, die offensichtlich sind (vgl. E. 2 hiervor). Solche bestehen vorliegend nicht: Die Kürzung der Beiträge stützt sich auf die formell-gesetzliche Grundlage in Art. 170 LwG, die jener des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) als lex specialis vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; vgl. auch Art. 28 f. SuG; zur Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes bei Direktzahlungen vgl. BGE 144 V 224 E. 3.5; Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1). Zur Berechnung der Kürzung verweist Art. 105 Abs. 1 aDZV auf Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung. Die gestützt darauf erfolgte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 9.3 des angefochtenen Urteils).”
Die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 SuG und wird in der Rechtsprechung bestätigt.
“Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3. und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 3 mit Hinweisen).”
Art. 2 Abs. 2 SuG macht die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsgesetzes (insb. Art. 11–40 SuG; in den Entscheiden besonders genannt: Art. 14 und Art. 30 SuG) auf im Bundesrecht vorgesehene Finanzhilfen und Abgeltungen anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorsehen. Hieraus folgen nach den zitierten Entscheiden unter anderem Auskunfts- und Kontrollpflichten der Empfänger sowie Widerrufs- und Rückforderungsfolgen der Behörden; bei schuldhaftem Verhalten ist zudem Verzinsung vorgesehen (vgl. Art. 30 Abs. 3 SuG).
“Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
Art. 2 Abs. 1 SuG ist auf die in der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) geregelten Beiträge anwendbar. Die MinLV verweist ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes, sodass die nach der MinLV vom BAZL vorgesehenen zweckgebundenen Mineralölsteuer-Beiträge dem SuG unterfallen.
“Art. 4 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juli 2011 (MinLV; SR 725.116.22) konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnahmen: Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Art. 37d-37f MinVG gewähren (Abs. 1); es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Massnahmen müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen (Abs. 3). Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1).”
“Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3. und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 3 mit Hinweisen).”
Kapitel III des SuG ist nur subsidiär anwendbar; es gilt insoweit, «soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben» (Art. 2 Abs. 2 SuG). Entsprechend finden Art. 14 SuG und Art. 30 SuG nur Anwendung, soweit nicht anderslautende bundesrechtliche Regelungen oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse bestehen.
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Finanzhilfen im Sinne des SuG (z. B. für familienergänzende Kinderbetreuung) unterliegen subsidiär dem SuG (Art. 2 Abs. 1). Die ausrichtenden staatlichen Behörden sind dabei an die einschlägigen Verwaltungsgrundsätze gebunden; dazu gehören namentlich Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben.
“Bei den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne des SuG, welches subsidiär anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Wie alle Subventionen ausrichtenden staatlichen Behörden ist auch die Vorinstanz in die Verfassungsordnung eingebunden. Sie hat die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) zu beachten (August Mächler, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Kapitel 21 Rz.”
“Bei den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne des SuG, welches subsidiär anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Wie alle Subventionen ausrichtenden staatlichen Behörden ist auch die Vorinstanz in die Verfassungsordnung eingebunden. Sie hat die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) zu beachten (August Mächler, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Kapitel 21 Rz.”
Kommerzielle Radioveranstalter können Empfänger von im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen sein und fallen damit in den Anwendungsbereich des Subventionsgesetzes; das BVGer beschreibt eine à-fonds-perdu-Einmalzahlung an einen kommerziellen UKW-Radioveranstalter zur Erhaltung seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2020.
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [.”
Zahlungen der Vorinstanz sind als Abgeltungen i.S. von Art. 3 Abs. 2 SuG einzustufen; daher findet Art. 2 Abs. 1 SuG Anwendung. Hat die Behörde eine Abgeltung unrechtmässig gewährt, kann sie nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerrufen. Liegt ein öffentlich‑rechtlicher Vertrag vor, erklärt die Behörde anstelle des Widerrufs den Rücktritt gemäss Art. 31 SuG. Ein solcher Rücktritt kann durch Verfügung erfolgen; gegen diese Verfügung ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG gegeben (nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG).
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Einmalige, nichtrückzahlbare Geldleistungen (à fonds perdu), die zur Erhaltung pandemiebedingt gefährdeter Geschäftstätigkeiten oder zur Sicherung von Arbeitsplätzen gewährt werden, fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 SuG.
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [.”
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [.”
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [.”
Zahlungen, die in der einschlägigen Regelung ausdrücklich als «Nothilfegelder» bezeichnet werden, fallen nach den zitierten Entscheiden nicht unter das Subventionsgesetz, soweit sie nicht im Gesetz oder in der Verordnung ausdrücklich als Subventionen qualifiziert oder dem SuG unterstellt sind.
“sei ausdrücklich von «Nothilfegeldern» die Rede und nicht von Subventionen. Weiter habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 nicht vorgebracht, dass die Zahlungen unter das Subventionsgesetz fallen würden. Weder in der Medien-VO noch im späteren Art. 14 Covid-Gesetz sei dies im Gegensatz zu Art. 12b Abs. 8 Covid-Gesetz und der RTV-Gesetzgebung, wo das SuG jeweils explizit erwähnt werde, vorgesehen. Somit würden Zahlungen gemäss der Medien-VO nicht unter den Subventionsbegriff fallen und der Geltungsbereich des SuG sei nicht eröffnet. Indem die Vorinstanz trotzdem von der Anwendbarkeit des SuG ausgegangen sei, habe sie Art. 2 Abs. 1 SuG verletzt.”
“sei ausdrücklich von «Nothilfegeldern» die Rede und nicht von Subventionen. Weiter habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 nicht vorgebracht, dass die Zahlungen unter das Subventionsgesetz fallen würden. Weder in der Medien-VO noch im späteren Art. 14 Covid-Gesetz sei dies im Gegensatz zu Art. 12b Abs. 8 Covid-Gesetz und der RTV-Gesetzgebung, wo das SuG jeweils explizit erwähnt werde, vorgesehen. Somit würden Zahlungen gemäss der Medien-VO nicht unter den Subventionsbegriff fallen und der Geltungsbereich des SuG sei nicht eröffnet. Indem die Vorinstanz trotzdem von der Anwendbarkeit des SuG ausgegangen sei, habe sie Art. 2 Abs. 1 SuG verletzt.”
“sei ausdrücklich von «Nothilfegeldern» die Rede und nicht von Subventionen. Weiter habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 nicht vorgebracht, dass die Zahlungen unter das Subventionsgesetz fallen würden. Weder in der Medien-VO noch im späteren Art. 14 Covid-Gesetz sei dies im Gegensatz zu Art. 12b Abs. 8 Covid-Gesetz und der RTV-Gesetzgebung, wo das SuG jeweils explizit erwähnt werde, vorgesehen. Somit würden Zahlungen gemäss der Medien-VO nicht unter den Subventionsbegriff fallen und der Geltungsbereich des SuG sei nicht eröffnet. Indem die Vorinstanz trotzdem von der Anwendbarkeit des SuG ausgegangen sei, habe sie Art. 2 Abs. 1 SuG verletzt.”
“sei ausdrücklich von «Nothilfegeldern» die Rede und nicht von Subventionen. Weiter habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 nicht vorgebracht, dass die Zahlungen unter das Subventionsgesetz fallen würden. Weder in der Medien-VO noch im späteren Art. 14 Covid-Gesetz sei dies im Gegensatz zu Art. 12b Abs. 8 Covid-Gesetz und der RTV-Gesetzgebung, wo das SuG jeweils explizit erwähnt werde, vorgesehen. Somit würden Zahlungen gemäss der Medien-VO nicht unter den Subventionsbegriff fallen und der Geltungsbereich des SuG sei nicht eröffnet. Indem die Vorinstanz trotzdem von der Anwendbarkeit des SuG ausgegangen sei, habe sie Art. 2 Abs. 1 SuG verletzt.”
“sei ausdrücklich von «Nothilfegeldern» die Rede und nicht von Subventionen. Weiter habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 nicht vorgebracht, dass die Zahlungen unter das Subventionsgesetz fallen würden. Weder in der Medien-VO noch im späteren Art. 14 Covid-Gesetz sei dies im Gegensatz zu Art. 12b Abs. 8 Covid-Gesetz und der RTV-Gesetzgebung, wo das SuG jeweils explizit erwähnt werde, vorgesehen. Somit würden Zahlungen gemäss der Medien-VO nicht unter den Subventionsbegriff fallen und der Geltungsbereich des SuG sei nicht eröffnet. Indem die Vorinstanz trotzdem von der Anwendbarkeit des SuG ausgegangen sei, habe sie Art. 2 Abs. 1 SuG verletzt.”
Art. 2 Abs. 2 SuG bewirkt, dass für Fälle, die durch spezielle Covid‑19‑Regelungen geregelt sind, diese Spezialnormen den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des SuG haben. Soweit die Covid‑19‑Spezialregelungen abweichende Zuständigkeits‑ oder Priorisierungsregelungen vorsehen (z. B. Delegation an die Kantone oder besondere Prioritätenordnungen), ist das SuG insofern nicht anzuwenden; das Covid‑19‑Recht ist massgeblich.
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff. I und II). Die vorangehenden Ausführungen des Beschlusses geben namentlich Auskunft über die Rechtsgrundlagen in Bund und Kanton, den Zeitplan, die vorgesehenen Zuständigkeiten, die personellen und finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Gemeinden; teils enthalten sie Begründungen.”
Bestehen spezielle Regelungen in einem Spezialgesetz (z. B. Covid-19-Gesetz), treten diese als lex specialis an die Stelle der allgemeinen Bestimmungen des dritten Kapitels des SuG; daher kommen gewisse SuG-Bestimmungen (so etwa Art. 13 SuG im dargestellten Fall) gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zur Anwendung.
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen.”
Beispiel: Die Übergangsbestimmung des Energiegesetzes (Art. 72 EnG) geht den Regeln zum anwendbaren Recht für Gesuche nach Art. 36 SuG vor; für solche Gesuche ist materiell damit das EnG‑Sonderrecht massgeblich.
“Die materielle Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses, ausser das anwendbare Recht sehe eine andere übergangsrechtliche Regelung vor (vgl. statt vieler BGE 139 II 263 E. 6). Am 1. Januar 2018 trat das neue Energiegesetz in Kraft. Gleichzeitig löste die neue Energieförderungsverordnung die altrechte Energieverordnung ab. Art. 72 EnG enthält Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem. Diese Bestimmungen gehen nicht nur der genannten, allgemeinen Regel vor, sondern auch den Regeln bezüglich des anwendbaren Rechts für Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG).”
Nach Art. 2 SuG tritt das Subventionsgesetz hinter speziellen Bundesregelungen zurück; in den zitierten Entscheidungen/Abklärungen wird deshalb festgehalten, dass spezielle Covid-19-Regelungen der Allgemeinen Regel des SuG vorgehen können. Soweit ein spezielles Bundesgesetz die Festlegung einer Prioritätenordnung an die Kantone delegiert, ist eine solche Delegation mit Art. 2 SuG vereinbar.
“Wenn in der Botschaft bemerkt wird, die Kantone könnten "wie bisher" ihre eigenen kulturpolitischen Prioritäten setzen (BBl 2020, 6608), ist zwar festzuhalten, dass die frühere COVID-Verordnung Kultur vom 20. März 2020 (SR 442.15, in Kraft bis 20. September 2020 [AS 2020, 855, 1583]) bezüglich der bundesrechtlichen Unterstützungsmassnahmen keine derartige Bestimmung enthielt. Doch sah Ziff. 6.1 der Richtlinien des BAK zur COVID-Verordnung Kultur vor, dass die Kantone nach freiem Ermessen über die Zusprache der Leistungen entscheiden und dabei kulturpolitische Prioritäten setzen könnten, beispielsweise Ausfallentschädigungen auf bestimmte Kategorien von Anspruchsberechtigten (wie Veranstalter von regionaler Bedeutung) beschränken oder die maximale Entschädigung herabsetzen (vgl. auch BAK, Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur, Fassung vom 2. April 2020, S. 3 [beide Dokumente unter: https://www.bak.admin.ch > Themen > COVID-19 > Medienmitteilungen > 06.04.2020]). 4.1.5 Auch Art. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E.”
“Auch Art. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E.”
“Auch Art. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E.”