Artikel 30 gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.
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Nach Art. 31 SuG kann die zuständige Behörde von der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag absehen, wenn der Vertragspartner aufgrund der Leistung Massnahmen getroffen hat, die sich nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig machen lassen; in diesem Fall tritt der Verzicht auf den Rücktritt an die Stelle eines Widerrufs.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Bei öffentlich-rechtlichen Finanzhilfeverträgen erklärt die zuständige Behörde anstelle eines Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein solcher Rücktritt auch in Form einer Verfügung erfolgen.
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs.”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Art. 30 gilt sinngemäss; anstelle des Widerrufs erklärt die Behörde den Rücktritt vom Vertrag. Entsprechend kann die Behörde auf einen Rücktritt verzichten, wenn die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 vorliegen (insbesondere wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die sich nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig machen lassen, oder die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war).
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Die Vorinstanz hat insoweit, als sie zu viel bezogene Abgeltungen zurückgefordert hat, ein Vorgehen getroffen, das einem Widerruf der Abgeltungen gleichkommt. Zu prüfen ist daher, ob dieser Widerruf nach Art. 30 Abs. 1 SuG (insbesondere wegen Verletzung von Rechtsvorschriften oder wegen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts) gerechtfertigt war und ob ein Verzicht auf den Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SuG vorlag.
“Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht von den Angebotsvereinbarungen mit der Beschwerdeführerin (respektive der damaligen vbl AG) der Jahre 2010 bis 2017 teilweise zurückgetreten ist. Sie tat dies im Umfang der aus ihrer Sicht in diesen Jahren zu viel bezogenen Abgeltungen. Im Ergebnis kommt dieses Vorgehen einem Widerruf der Abgeltungen im entsprechenden Umfang gleich (vgl. Art. 31 SuG). Zu prüfen ist, ob der Widerruf zu Recht erfolgte, weil die Vorinstanz die Abgeltungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährte (Art. 30 Abs. 1 SuG; E. 5.1 ff.) und kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf vorlag (Art. 30 Abs. 2 SuG; E. 5.6). Sollte beides der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich bezüglich des Berichts BAV oder der jährlichen, subventionsrechtlichen Prüfungen der Vorinstanz auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann (E. 6). Schliesslich ist gegebenenfalls die Frage der Verjährung der Rückforderungen zu beurteilen (E. 7).”
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