Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 31, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 32verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
Footnotes
Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 15c (AS 2 020 641;BBl 2017 1851). ↩
Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 15c Abs. 2 (AS 2 020 641;BBl 2017 1851). ↩
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