Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Gewährung
von Finanzhilfen und Abgeltungen
sowie auf Artikel 64bisder Bundesverfassung1^
^nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19862
beschliesst: