Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken, durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.1
Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991). ↩
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