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Vorbehalte künftiger Gesetze in Konzessionen betreffen oft konkret Hochwasserschutz, Fischerei und Gewässerschutz.
“54 WRG zu genügen, kann aber auch restriktivere Regelungen vorsehen (Michael Merker, Wasserkraft und Wasserkraftnutzung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 11.21 f.). Mit der Konzessionserteilung gehen regelmässig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflicht einher (Merker, a.a.O., Rz 11.28). Im Rahmen des Betriebs einer Wasserkraftanlage erwachsen den Konzessionären von Bundesrechts wegen zahlreiche weitere Pflichten. So müssen die Werkbesitzer z.B. zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen erstellen und "überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen" treffen (Art. 23 WRG). Der Konzessionär hat auch die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (Merker, a.a.O., Rz 11.32 f.). Das Wasserrechtsgesetz sieht die wirtschaftlichen Leistungen des Konzessionärs vor, nämlich Gebühren, Wasserzins, Lieferung von Wasser, Lieferung von Energie und Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn (Art. 48 WRG). Ferner werden den Konzessionären regelmässig Infrastrukturleistungen auferlegt, wie die Instandhaltung von Strassen (Merker, a.a.O., Rz 11.36). 4.3.2. Nach Art. 43 WRG verschafft die Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Wohlerworben ist ein Recht dann, wenn es sich durch eine besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnet. Es darf durch nach dem Verleihungsakt eingetretene Gesetzesänderungen nicht entschädigungslos aufgehoben werden. Sein Schutz geht über die Eigentumsgarantie hinaus und es ist grundsätzlich gesetzesbeständig. Auch das wohlerworbene Recht ist jedoch nicht vor jeder Änderung aufgrund einer späteren Gesetzgebung gefeit (keine absolute Gesetzesbeständigkeit), doch gelten die Voraussetzungen für Eingriffe in die sie begründenden verfassungsmässigen Rechte. Zu den wohlerworbenen Rechten zählen insbesondere die Konzessionsdauer, die konzedierte Wassermenge, die Höhe des Wasserzinses, der Schutz bei Erteilung anderer Konzessionen und das Recht auf Konzessionserneuerung, soweit dadurch nicht die Höchstdauer überschritten wird. Es geht dabei nur um diejenigen Rechte, welche sich nicht aus einem Rechtssatz ergeben, sondern aufgrund freier Vereinbarung entstanden und als wesentlicher Bestandteil der erteilten Konzession zu betrachten sind (BGE 127 II 69 E.”
Die Konzession gewährt keine Eigentumsrechte am Wasser; nur Nutzung und Anlagen fallen bei Heimfall an die Gemeinde.
“- jedenfalls für die Dauer der Konzession - mit der Öffentlichkeit bzw. der Allgemeinheit unmittelbar als Trägerin des geschützten Rechtsguts zu gelten habe (act. A.6 N 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar begründet die Wasserkonzession an der verliehenen Gewässerstrecke zwischen dem Stausee E. und der Zentrale F. - insofern kann der A. zu- gestimmt werden - ein Sondernutzungsrecht, welches ihr eine ausschliessliche Nutzung des Gewässers gewährt (act. A.6 Rz. 10). So wurde ihr gemäss Konzes- sion das Recht eingeräumt, "die Wasserkräfte des C. und der G. von der schweizerisch-italienischen Landesgrenze an in einem Kraftwerk mit einem Staubecken im H. und I ._, einer Zentrale F. und einer Dotierzen- trale E. zu nutzen, alles gemäss dem Projekt der A. " (Art. 2 Abs. 1; RG act. VIII/21). Ebenfalls sah und sieht das Wasserrechtsgesetz, auf welches sich die Verleihung stützt (vgl. RG act. VIII/21 S. 5), vor, dass die Verleihung der Beliehenen nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers verschafft (aArt. 43 Abs. 1 WRG). Dies beinhaltet aber die Nutzung der Wasserkraft und begründet kein Eigentum am Wasser sel- ber. Betreffend Heimfall wurde denn auch festgehalten, dass mit Ablauf der Ver- leihungsdauer die auf schweizerischem Gebiet errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden oder Kavernen, in denen sie sich befinden, die Zugehör und Zugänge zu diesen Anlagen, sowie die dem Betrieb des Werks dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und frei von Lasten etc. in das Eigentum der Gemeinwesen fallen (Art. 24 Abs. 1). Von einem Heimfall des Eigentums- rechts am Wasser ist keine Rede. Die A. ist damit kraft Konzession nicht anstelle der Territorialgemeinde Eigentümerin des Wassers geworden. Die Positi- on der A. ist damit - wie sie ausführt (act. A.6 Rz. 8) - tatsächlich nicht mit jener der Berggenossenschaft im erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welche Eigentümerin des beschädigten Geländes ist, zu vergleichen. Wenn nun aber das Bundesgericht die Eigentümerin nicht als Trägerin der kollektiven Interessen er- achtet (BGer 1B_96/2018 E.”
Wohlerworbene Rechte bei Konzessionen umfassen insbesondere Konzessionsdauer, konzedierte Wassermenge, Wasserzinsschutz sowie Erneuerungsanspruch; der Schutz umfasst Gesetzesbeständigkeit mit verfassungsrechtlichen Schranken.
“54 WRG zu genügen, kann aber auch restriktivere Regelungen vorsehen (Michael Merker, Wasserkraft und Wasserkraftnutzung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 11.21 f.). Mit der Konzessionserteilung gehen regelmässig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflicht einher (Merker, a.a.O., Rz 11.28). Im Rahmen des Betriebs einer Wasserkraftanlage erwachsen den Konzessionären von Bundesrechts wegen zahlreiche weitere Pflichten. So müssen die Werkbesitzer z.B. zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen erstellen und "überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen" treffen (Art. 23 WRG). Der Konzessionär hat auch die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (Merker, a.a.O., Rz 11.32 f.). Das Wasserrechtsgesetz sieht die wirtschaftlichen Leistungen des Konzessionärs vor, nämlich Gebühren, Wasserzins, Lieferung von Wasser, Lieferung von Energie und Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn (Art. 48 WRG). Ferner werden den Konzessionären regelmässig Infrastrukturleistungen auferlegt, wie die Instandhaltung von Strassen (Merker, a.a.O., Rz 11.36). 4.3.2. Nach Art. 43 WRG verschafft die Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Wohlerworben ist ein Recht dann, wenn es sich durch eine besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnet. Es darf durch nach dem Verleihungsakt eingetretene Gesetzesänderungen nicht entschädigungslos aufgehoben werden. Sein Schutz geht über die Eigentumsgarantie hinaus und es ist grundsätzlich gesetzesbeständig. Auch das wohlerworbene Recht ist jedoch nicht vor jeder Änderung aufgrund einer späteren Gesetzgebung gefeit (keine absolute Gesetzesbeständigkeit), doch gelten die Voraussetzungen für Eingriffe in die sie begründenden verfassungsmässigen Rechte. Zu den wohlerworbenen Rechten zählen insbesondere die Konzessionsdauer, die konzedierte Wassermenge, die Höhe des Wasserzinses, der Schutz bei Erteilung anderer Konzessionen und das Recht auf Konzessionserneuerung, soweit dadurch nicht die Höchstdauer überschritten wird. Es geht dabei nur um diejenigen Rechte, welche sich nicht aus einem Rechtssatz ergeben, sondern aufgrund freier Vereinbarung entstanden und als wesentlicher Bestandteil der erteilten Konzession zu betrachten sind (BGE 127 II 69 E.”
Eingriffe in bestehende Konzessionen sind nur bis zur Grenze ohne entschädigungsbegründende Beeinträchtigung bzw. bis zu dem Punkt zulässig, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens beginnt.
“1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art. 43 WRG, der die vorbestehende Rechtsprechung kodifiziert hat). Die anzuordnenden Sanierungsmassnahmen finden deshalb (vorbehältlich Art. 80 Abs. 2 GSchG) bei bestehenden Wasserrechten ihre Grenze dort, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens einsetzen würde (Botschaft, a.a.O., S. 1170 ad Art. 79; siehe zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 2.1), d. h., soweit hierdurch in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (BGE 139 II 28 E. 2.7.2; ENRICO RIVA, in: Hettich und andere [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 38 zu Art. 80 GSchG; zum Ganzen: Urteil 1C_31/2022 vom 21. März 2023 E. 3.2, publ. in: URP 2023 666).”
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