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Bei interkantonaler Gewässernutzung entscheiden die beteiligten Kantone grundsätzlich gemeinsam und koordinierend im gegenseitigen Einvernehmen; kommen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet das zuständige Eidgenössische Departement (UVEK/EDI) nach Anhörung der Kantone auch über Konzessionen sowie die Genehmigung von Plänen für Erstellung oder Änderung von Anlagen.
“Konzessionsverfahren in allen diesen Kantonen durchgeführt werden (MARTI, a.a.O., N. 26 zu Art. 25a RPG). Dies ist der Fall bei Wasserkraftwerken mit interkantonaler Gewässernutzung: Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen auf ihrem Gebiet (sog. Gewässerhoheit, vgl. Art. 3 und Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV). Die Verleihung von Wasserrechten steht daher der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.801]). Beansprucht ein Wasserkraftwerk Gewässerstrecken mehrerer Kantone, so entscheiden diese im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WRG). Für den Fall, dass sich die beteiligten Kantone nicht einigen können, sieht Art. 76 Abs. 5 Satz 2 BV eine subsidiäre Kompetenz des Bundes vor: Diesfalls entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WRG), und zwar sowohl über die Erteilung der Konzession als auch die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne (Art. 62 Abs. 1 WRG; zum Ganzen vgl. MIRJAM AEMISEGGER, La procédure d'approbation des plans des projets fédéraux d'infrastructures, Diss. Fribourg, Zürich 2024, N. 152 ff.). Grundsätzlich ist das Verfahren in jedem Kanton nach dessen Vorschriften durchzuführen (Art. 61 Abs. 1 WRG); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MARTI, a.a.O., N. 26 zu Art. 25a RPG). Wie diese Verfahren koordiniert und das gemeinsame Einverständnis der beteiligten Kantone hergestellt werden, ist grundsätzlich Sache der Kantone. Diese können z.B. die Wasserrechte durch eine gemeinsame Verfügung aller beteiligten Konzessionsbehörden oder in getrennten, aber inhaltlich aufeinander abgestimmten, Konzessionen verleihen (vgl. BRIGITTE KRATZ, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, N. 15 zu Art. 6 WRG und MICHAEL MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, N.”
Kantone können bei benachbarten oder grenzüberschreitenden Wassernutzungen koordiniert vorgehen; dies kann durch gemeinsame Verfügung, abgestimmte separate Konzessionen oder alternativ durch einen Leitbehördenentscheid erfolgen. Eine Leitbehörde kann insbesondere für Kantonsgrenzen bestimmt werden, wobei deren Einschaltung für die Kantone freiwillig bleibt; statt eines Leitverfahrens ist auch koordinierter Aktenaustausch mit Koordinationsvorbehalten möglich.
“2 WRG), und zwar sowohl über die Erteilung der Konzession als auch die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne (Art. 62 Abs. 1 WRG; zum Ganzen vgl. MIRJAM AEMISEGGER, La procédure d'approbation des plans des projets fédéraux d'infrastructures, Diss. Fribourg, Zürich 2024, N. 152 ff.). Grundsätzlich ist das Verfahren in jedem Kanton nach dessen Vorschriften durchzuführen (Art. 61 Abs. 1 WRG); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MARTI, a.a.O., N. 26 zu Art. 25a RPG). Wie diese Verfahren koordiniert und das gemeinsame Einverständnis der beteiligten Kantone hergestellt werden, ist grundsätzlich Sache der Kantone. Diese können z.B. die Wasserrechte durch eine gemeinsame Verfügung aller beteiligten Konzessionsbehörden oder in getrennten, aber inhaltlich aufeinander abgestimmten, Konzessionen verleihen (vgl. BRIGITTE KRATZ, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, N. 15 zu Art. 6 WRG und MICHAEL MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, N. 10 zu Art. 38 WRG). Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kantone eine Leitbehörde bzw. ein Leitverfahren bestimmen (a.A. wohl MARTI, a.a.O., N. 26 zu Art. 25a RPG). Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet, sondern können die (separat koordinierten) Verfahren auch auf andere geeignete Weise untereinander abstimmen, z.B. durch den Austausch der Akten und Fachstellungnahmen und gegenseitige Koordinationsvorbehalte in den Entscheiden (MARTI, a.a.O.). Der Antrag auf Bestimmung eines Leitverfahrens durch das Bundesgericht ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Analoges gilt für die Koordination der kantonalen Rechtsmittelverfahren.”
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