1 commentary
Konzessionen können dem Konzessionär kantonal restriktivere, konzessionsrechtliche Pflichten auferlegen, insbesondere umfassende Planung, Umsetzung und Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes nach dem Verursacherprinzip.
“Dies gebiete im Übrigen auch das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip: Gestützt auf den Kausalzusammenhang zwischen der Wasserkraftnutzung durch die Beschwerdeführerin und des dadurch entstehenden Hochwasserrisikos trage die Beschwerdeführerin auch nach dem Verursacherprinzip die Kostenpflicht im Bereich des baulichen Hochwasserschutzes. Da die Konzession den gesetzlichen Vorgaben vorgehe, finde § 19 WBauG vorliegend keine Anwendung. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Konzessionsnehmerin zur Planung, Umsetzung und umfassenden Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes verpflichtet sei. 4.3.1. In Art. 54 WRG legt das Bundesrecht fest, welche Bestimmungen eine Konzession enthalten muss (obligatorischer Inhalt der Konzession). Dies sind unter anderem die einzuhaltende Restwassermenge, die Dauer der Konzession, die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen (Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen), weitere Bedingung und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden, und das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession. Die kantonale Gesetzgebung hat diesem Anforderungsprofil von Art. 54 WRG zu genügen, kann aber auch restriktivere Regelungen vorsehen (Michael Merker, Wasserkraft und Wasserkraftnutzung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 11.21 f.). Mit der Konzessionserteilung gehen regelmässig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflicht einher (Merker, a.a.O., Rz 11.28). Im Rahmen des Betriebs einer Wasserkraftanlage erwachsen den Konzessionären von Bundesrechts wegen zahlreiche weitere Pflichten. So müssen die Werkbesitzer z.B. zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen erstellen und "überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen" treffen (Art. 23 WRG). Der Konzessionär hat auch die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (Merker, a.a.O., Rz 11.32 f.). Das Wasserrechtsgesetz sieht die wirtschaftlichen Leistungen des Konzessionärs vor, nämlich Gebühren, Wasserzins, Lieferung von Wasser, Lieferung von Energie und Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn (Art. 48 WRG). Ferner werden den Konzessionären regelmässig Infrastrukturleistungen auferlegt, wie die Instandhaltung von Strassen (Merker, a.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.