Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.
Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenössische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1bis.
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