Die Wasserkraftwerke müssen den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in den Bereichen Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei entsprechen.1
Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430;BBl 2023 858). ↩
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