Der Konzessionär hat den Gemeinden Wasser zu öffentlichen Zwecken im Umfange des dringenden Bedürfnisses zur Verfügung zu stellen, soweit sie es sich sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten beschaffen könnten.1Doch darf der Wasserbezug die Benutzung der Wasserkraft nicht ernstlich beeinträchtigen.
Bei Feuerwehrübungen soll der Betrieb des Wasserwerkes möglichst wenig gestört werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991). ↩
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