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Art. 58a

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Die Erneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession oder vor diesem Zeitpunkt erfolgen.
  2. Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden. Die zuständigen Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind.
  3. Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Konzession werden die neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet.
  4. Die Höchstdauer einer vorzeitig erneuerten Konzession berechnet sich vom Tage der mit dem Konzessionär vereinbarten Inkraftsetzung an. Diese hat jedoch spätestens 25 Jahre nach dem Konzessionsentscheid zu erfolgen.
  5. Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831gilt für die Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19662über den Natur- und Heimatschutz der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.3

Footnotes

  1. SR 814.01

  2. SR 451

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2049;BBl 2019 55755809).

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