Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann.
Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.1
Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.2
Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 (AS 2012 3229;BBl 2011 29013907). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839;BBl 2013 7561). ↩
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