Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.2Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Wer nach den Vorschriften des EntG3Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.4
Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.