Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.
Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.
Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.
Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
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