Befinden sich die benutzten Gewässerstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so wird das Wasserwerk beim Heimfall, soweit es von ihm betroffen wird, Miteigentum dieser Kantone. Der Anteil der Kantone am Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem jeder Kanton zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
Können sich die Kantone über die weitere Benutzung und den Anteil jedes Kantons daran nicht einigen, so entscheidet das Departement (Art. 6).1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991). ↩
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