In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage, durchzuführen, die von der Verleihungs- oder Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber verlangt werden.
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