Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf:
- Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind;
- hängige Baugesuche;
- Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden;
- hängige Beschwerden.