732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
1 die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
die Kostenstudie.
Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). ↩
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