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Der ständige Anlageausschuss setzt sich aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachmitgliedern zusammen.
“Das leitende Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 20 ff. SEFV; vgl. auch Ziff. A.a hiervor). Dieser gehören höchstens elf Mitglieder an (vgl. Art. 21 Abs. 1 SEFV). Die Verwaltungskommission ist unter anderem für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig (vgl. Art. 23 lit. m und lit. n SEFV). Daneben besteht ein ständiger Anlageausschuss mit acht bis zwölf Mitgliedern, welcher sich aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachmitgliedern zusammensetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1 SEFV i.V.m. Art. 8 des Reglements des UVEK vom 27. Januar 2016 über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen [nachfolgend: UVEK-Reglement; SR 732.179]; vgl. auch Art. 29a Abs. 2 lit. a SEFV).”
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