Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). ↩
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13 commentaries
Art. 9 Abs. 2 SEFV bezweckt nicht Fälle, in denen die zuständige Behörde erstmals für eine Periode Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten bzw. Fondsbeiträge festlegt; die Regelung zielt auf Neuberechnungen und Zwischenveranlagungen bei nachträglich eingetretenen, unvorhergesehenen Umständen nach einer bereits erfolgten periodischen Festlegung (vgl. Urteil 2C_121/2023 E. 2.3.1).
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
Die Jahresbeiträge werden zu Beginn jeder fünfjährigen Veranlagungsperiode von der Vorinstanz gestützt auf die für jede Anlage erstellten und geprüften Kostenstudien zu den voraussichtlichen Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten festgelegt. Die Beiträge werden jährlich erhoben; eine Zwischenveranlagung ist möglich.
“Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs der ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente sicher. Geäufnet werden diese Fonds durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen (Art. 77 Abs. 1 - 3 KEG). Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art.”
“Für den Entscheid über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist nach dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 die Vorinstanz zuständig (E. 3.5; Art. 81 Abs. 2 Satz 2 KEG; vgl. unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art.”
Die in Art. 4 SEFV vorgesehene periodische Ermittlung der voraussichtlichen Kosten führt dazu, dass Ergebnisse einer Kostenstudie allgemein spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell zu gelten haben und durch eine neue Kostenstudie ersetzt werden sollen. Eine Neufestsetzung der Beiträge innerhalb der fünfjährigen Veranlagungsperiode ist nur bei einer erwarteten wesentlichen Änderung der Kosten (Zwischenveranlagung) vorgesehen.
“Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, im Normalfall stimmten der Zeitpunkt der Veranlagung der Fondsbeiträge und die Erkenntnisse aus der vor der entsprechenden Veranlagung erstellten Kostenstudie zeitlich überein, da die Veranlagung gemäss Art. 9 Abs. 1 SEFV zu Beginn der Veranlagungsperiode, d.h. unmittelbar nach der Prüfung der Kostenstudie durch das ENSI, zu erfolgen habe. Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Festlegung der voraussichtlichen Kosten sowie die Veranlagung der Fondsbeiträge mehr als fünf Jahre nach Prüfung der Kostenstudie erfolgten, müsse aufgrund von Art. 4 Abs. 1 SEFV, wonach alle fünf Jahre die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln seien, schon wegen der Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen sowie zur Prüfung der Parteivorbringen (Art. 12 und 32 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) der Grundsatz zum Tragen kommen, dass die Verfügungen der Fonds auf der Grundlage des aktuellen Sachverhalts zu erlassen seien. Allgemein und unabhängig von einzelnen Veranlagungsperioden dürften die Ergebnisse einer Kostenstudie spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell angesehen werden und müssten durch die neue Kostenstudie ersetzt werden. Der ausschliessliche Sinn der periodischen Erstellung von Kostenstudien bestehe nämlich in der regelmässigen Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts.”
“Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
Die Jahresbeiträge werden zu Beginn jeder fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten festgesetzt; diese Kosten beruhen auf den alle fünf Jahre erstellten Kostenstudien, die vom ENSI (sicherheitsrelevante Aspekte) und von unabhängigen Experten (Kostenberechnung) geprüft werden.
“Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
“Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs der ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente sicher. Geäufnet werden diese Fonds durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen (Art. 77 Abs. 1 - 3 KEG). Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art.”
“Für den Entscheid über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist nach dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 die Vorinstanz zuständig (E. 3.5; Art. 81 Abs. 2 Satz 2 KEG; vgl. unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art.”
Echte Noven (Tatsachen oder Erkenntnisse, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) bleiben im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unberücksichtigt. Solche neuen Tatsachen können erst im Rahmen einer Zwischenveranlagung (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV) oder bei der nächsten Veranlagung Beachtung finden.
“mit Rechtsprechungsnachweis). In der hier zu beurteilenden Konstellation, wo die VK STENFO (unter Vorbehalt einer Zwischenveranlagung gemäss Art 4a SEFV) für die nächsten fünf Jahre verbindlich die von den Eigentümern der Kernanlagen geschuldeten Jahresbeiträge festlegt, fällt indes wegen der Natur dieses Entscheids (der insofern durchaus mit der Veranlagung in einem Steuerverfahren vergleichbar ist) die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Erkenntnisse, die sich erst nach dem Entscheid der STENFO ergeben (echte Noven) und nicht schon von dieser selbst berücksichtigt wurden und/oder berücksichtigt hätten werden müssen, in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Neue Tatsachen und Erkenntnisse sind erst in der nächsten Veranlagungsperiode bzw. allenfalls im Rahmen eines Gesuchs um Vornahme einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV zu beachten. Abgesehen davon, dass, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Zeitpunkt ihres Entscheids noch keine gemäss Art. 4 Abs. 4 SEFV geprüfte Version der KS 21 vorlag, konnte somit die KS 21, die erst am 1. November 2021, d.h. erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 eingereicht wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Kosten- und Beitragsfestsetzung in deren Entscheid haben. Andernfalls würde eine Veranlagung praktisch verunmöglicht, da die Kostenentwicklung ein dynamischer Prozess ist. Neue Erkenntnisse im Sinne von echten Noven sind deshalb trotz Rechtsmittelverfahren erst bei einer allfälligen Zwischenveranlagung oder bei der nächsten Veranlagung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich damit die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz als rechtmässig. Abschliessend rechtfertigt es sich dabei, nochmals den Mechanismus von Veranlagung und Zwischenveranlagung sowie der dabei zu berücksichtigenden Tatsachen zusammen zu fassen: Im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung hat die VK STENFO alle im Zeitpunkt ihres Entscheids bestehenden prognoserelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, womit der Sachverhalt (abgesehen von unechten Noven, welcher bereits die VK STENFO hätte berücksichtigen müssen) auch für ein allfälliges nachfolgendes Beschwerdeverfahren fixiert ist.”
“mit Rechtsprechungsnachweis). In der hier zu beurteilenden Konstellation, wo die VK STENFO (unter Vorbehalt einer Zwischenveranlagung gemäss Art 4a SEFV) für die nächsten fünf Jahre verbindlich die von den Eigentümern der Kernanlagen geschuldeten Jahresbeiträge festlegt, fällt indes wegen der Natur dieses Entscheids (der insofern durchaus mit der Veranlagung in einem Steuerverfahren vergleichbar ist) die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Erkenntnisse, die sich erst nach dem Entscheid der STENFO ergeben (echte Noven) und nicht schon von dieser selbst berücksichtigt wurden und/oder berücksichtigt hätten werden müssen, in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Neue Tatsachen und Erkenntnisse sind erst in der nächsten Veranlagungsperiode bzw. allenfalls im Rahmen eines Gesuchs um Vornahme einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV zu beachten. Abgesehen davon, dass, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Zeitpunkt ihres Entscheids noch keine gemäss Art. 4 Abs. 4 SEFV geprüfte Version der KS 21 vorlag, konnte somit die KS 21, die erst am 1. November 2021, d.h. erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 eingereicht wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Kosten- und Beitragsfestsetzung in deren Entscheid haben. Andernfalls würde eine Veranlagung praktisch verunmöglicht, da die Kostenentwicklung ein dynamischer Prozess ist. Neue Erkenntnisse im Sinne von echten Noven sind deshalb trotz Rechtsmittelverfahren erst bei einer allfälligen Zwischenveranlagung oder bei der nächsten Veranlagung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich damit die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz als rechtmässig. Abschliessend rechtfertigt es sich dabei, nochmals den Mechanismus von Veranlagung und Zwischenveranlagung sowie der dabei zu berücksichtigenden Tatsachen zusammen zu fassen: Im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung hat die VK STENFO alle im Zeitpunkt ihres Entscheids bestehenden prognoserelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, womit der Sachverhalt (abgesehen von unechten Noven, welcher bereits die VK STENFO hätte berücksichtigen müssen) auch für ein allfälliges nachfolgendes Beschwerdeverfahren fixiert ist.”
Nach der Rechtsprechung können Eigentümer von Kernanlagen eine Zwischenveranlagung nur verlangen, wenn eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt und sich die massgeblichen Parameter während der fünfjährigen Periode gemäss Art. 9 Abs. 1 SEFV verändert haben. Neue Erkenntnisse (echte Noven) sind andernfalls erst bei einer allfälligen Zwischenveranlagung oder bei der nächsten ordentlichen Veranlagung zu berücksichtigen.
“Andernfalls würde eine Veranlagung praktisch verunmöglicht, da die Kostenentwicklung ein dynamischer Prozess ist. Neue Erkenntnisse im Sinne von echten Noven sind deshalb trotz Rechtsmittelverfahren erst bei einer allfälligen Zwischenveranlagung oder bei der nächsten Veranlagung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich damit die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz als rechtmässig. Abschliessend rechtfertigt es sich dabei, nochmals den Mechanismus von Veranlagung und Zwischenveranlagung sowie der dabei zu berücksichtigenden Tatsachen zusammen zu fassen: Im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung hat die VK STENFO alle im Zeitpunkt ihres Entscheids bestehenden prognoserelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, womit der Sachverhalt (abgesehen von unechten Noven, welcher bereits die VK STENFO hätte berücksichtigen müssen) auch für ein allfälliges nachfolgendes Beschwerdeverfahren fixiert ist. Nur wenn eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt und sich die massgeblichen Parameter gemäss Art. 4 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 SEFV während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 9 Abs 1 SEFV noch verändern, können die betroffenen Eigentümer von Kernanlagen eine Zwischenveranlagung verlangen. Ansonsten sind neue Tatsachen gegebenenfalls (nur) bei Veranlagung der Beiträge für die nächste Veranlagungsperiode zu berücksichtigen.”
“Andernfalls würde eine Veranlagung praktisch verunmöglicht, da die Kostenentwicklung ein dynamischer Prozess ist. Neue Erkenntnisse im Sinne von echten Noven sind deshalb trotz Rechtsmittelverfahren erst bei einer allfälligen Zwischenveranlagung oder bei der nächsten Veranlagung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich damit die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz als rechtmässig. Abschliessend rechtfertigt es sich dabei, nochmals den Mechanismus von Veranlagung und Zwischenveranlagung sowie der dabei zu berücksichtigenden Tatsachen zusammen zu fassen: Im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung hat die VK STENFO alle im Zeitpunkt ihres Entscheids bestehenden prognoserelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, womit der Sachverhalt (abgesehen von unechten Noven, welcher bereits die VK STENFO hätte berücksichtigen müssen) auch für ein allfälliges nachfolgendes Beschwerdeverfahren fixiert ist. Nur wenn eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt und sich die massgeblichen Parameter gemäss Art. 4 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 SEFV während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 9 Abs 1 SEFV noch verändern, können die betroffenen Eigentümer von Kernanlagen eine Zwischenveranlagung verlangen. Ansonsten sind neue Tatsachen gegebenenfalls (nur) bei Veranlagung der Beiträge für die nächste Veranlagungsperiode zu berücksichtigen.”
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung (Art. 9 Abs. 2 SEFV) nicht vorliegen, können nach den Erwägungen in 2C_121/2023 wesentliche, nachträglich eintretende Tatsachen unter bestimmten Umständen zu berücksichtigen sein. Es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass das von der SEFV geschaffene System die Bemessungsgrundlage für die ganze fünfjährige Periode vollständig „versteint“ und spätere, erheblich gewichtige Umstände grundsätzlich ausschliesst.
“Die Vorinstanz hat angenommen, dieses System sei in dem Sinn "in sich geschlossen", dass nach Abschluss und Prüfung der Kostenstudie durch das ENSI nur noch darauf abgestellt werden könne und auch dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - inzwischen bereits die Kostenstudie für die neue Veranlagungsperiode vor der definitiven Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und der zugehörigen Beiträge vorliegt, diese nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Von der Geschlossenheit des vom Verordnungsgeber in der SEFV verankerten Systems geht die Vorinstanz vor allem deshalb aus, weil eine Zwischenveranlagung während der fünfjährigen Periode, für welche die Beiträge festgelegt werden, nur für bestimmte Fälle vorgesehen sei. Vorliegend geht es darum, ob und inwieweit neue Tatsachen nach der Veranlagung durch die VK STENFO zu berücksichtigen sind, wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV) nicht erfüllt sind. Eine Zwischenveranlagung ist erst nach Vornahme einer Veranlagung denkbar, an der es hier bis zum Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 fehlte. Zu prüfen ist mit anderen Worten, inwiefern neue Tatsachen zu berücksichtigen sind, obwohl beispielsweise der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV nicht erreicht ist. Ob die vorgenannte Überlegung der Vorinstanz allein die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz zu rechtfertigen vermag, erscheint als fraglich. Müsste die VK STENFO durchgängig auf die "alte" Kostenstudie abstellen, könnte weiter gefragt werden, aus welchem Grund sie dann vor der Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und der zugehörigen Beiträge durch die VK STENFO überhaupt noch neue Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigen dürfen und müssen sollte, die sich erst nach Vorliegen der geprüften Kostenstudie ergeben. Dass der Gesetzgeber für den langen Zeitraum von fünf Jahren die Bemessungsgrundlage der Beiträge im Zeitpunkt des Vorliegens der geprüften Kostenstudie quasi hätte "versteinern" und der VK STENFO die Berücksichtigung späterer Umstände und/oder Erkenntnisse - auch soweit sie sich wie hier im Falle eines Verzugs in der Veranlagung infolge eines Rechtsmittelverfahrens erst erheblich nach Vorliegen der geprüften Kostenstudie ergeben - hätte untersagen wollen, ist jedenfalls nicht leichthin anzunehmen; dies zumal auch deshalb, weil es bei der Pflicht zur Entrichtung der Fondsbeiträge um ein Dauerrechtsverhältnis geht, bei welchem jedenfalls die Berücksichtigung wesentlicher neuer Umstände, d.”
“Die Vorinstanz hat angenommen, dieses System sei in dem Sinn "in sich geschlossen", dass nach Abschluss und Prüfung der Kostenstudie durch das ENSI nur noch darauf abgestellt werden könne und auch dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - inzwischen bereits die Kostenstudie für die neue Veranlagungsperiode vor der definitiven Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und der zugehörigen Beiträge vorliegt, diese nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Von der Geschlossenheit des vom Verordnungsgeber in der SEFV verankerten Systems geht die Vorinstanz vor allem deshalb aus, weil eine Zwischenveranlagung während der fünfjährigen Periode, für welche die Beiträge festgelegt werden, nur für bestimmte Fälle vorgesehen sei. Vorliegend geht es darum, ob und inwieweit neue Tatsachen nach der Veranlagung durch die VK STENFO zu berücksichtigen sind, wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV) nicht erfüllt sind. Eine Zwischenveranlagung ist erst nach Vornahme einer Veranlagung denkbar, an der es hier bis zum Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 fehlte. Zu prüfen ist mit anderen Worten, inwiefern neue Tatsachen zu berücksichtigen sind, obwohl beispielsweise der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV nicht erreicht ist. Ob die vorgenannte Überlegung der Vorinstanz allein die Nichtberücksichtigung der KS 21 durch die Vorinstanz zu rechtfertigen vermag, erscheint als fraglich. Müsste die VK STENFO durchgängig auf die "alte" Kostenstudie abstellen, könnte weiter gefragt werden, aus welchem Grund sie dann vor der Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und der zugehörigen Beiträge durch die VK STENFO überhaupt noch neue Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigen dürfen und müssen sollte, die sich erst nach Vorliegen der geprüften Kostenstudie ergeben. Dass der Gesetzgeber für den langen Zeitraum von fünf Jahren die Bemessungsgrundlage der Beiträge im Zeitpunkt des Vorliegens der geprüften Kostenstudie quasi hätte "versteinern" und der VK STENFO die Berücksichtigung späterer Umstände und/oder Erkenntnisse - auch soweit sie sich wie hier im Falle eines Verzugs in der Veranlagung infolge eines Rechtsmittelverfahrens erst erheblich nach Vorliegen der geprüften Kostenstudie ergeben - hätte untersagen wollen, ist jedenfalls nicht leichthin anzunehmen; dies zumal auch deshalb, weil es bei der Pflicht zur Entrichtung der Fondsbeiträge um ein Dauerrechtsverhältnis geht, bei welchem jedenfalls die Berücksichtigung wesentlicher neuer Umstände, d.”
Ist innerhalb der fünfjährigen Veranlagungsperiode mit einer wesentlichen Änderung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten zu rechnen, sind diese neu zu berechnen und die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festzulegen; andernfalls bleiben die Beiträge für die Periode auf der bei der Veranlagung zugrunde gelegten Basis fixiert.
“Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
“Zwar handelt es sich bei der Beitragspflicht der Eigentümer der Kernkraftanlagen, obwohl die Beiträge jährlich erhoben werden, wie bereits erwähnt, um ein Dauerrechtsverhältnis, bei dem die Höhe der Kosten und der Beiträge einem stetigen Wandel unterworfen ist. Mit der Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber der zugehörigen Beiträge durch die VK STENFO werden diese Grössen jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse im Zeitpunkt des Entscheids der VK STENFO fixiert. Auch wenn sich danach, aber noch vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode neue Erkenntnisse ergeben, welche die bisherige Festlegung der Kosten- und Beiträge als zu hoch oder zu niedrig erscheinen lassen, bleibt es - unter Vorbehalt einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV - bei den einmal festgelegten Beiträgen. Dies liegt indes nicht an der "Geschlossenheit des Systems der SEFV", sondern daran, dass die von den Eigentümern der Kernanlagen geschuldeten Beiträge, obwohl die Prognose über die Stilllegungs- und Entsorgungskosten als "Bemessungsgrundlage" einem steten Wandel unterliegt, durch die Veranlagung der von ihnen geschuldeten Beiträge fixiert werden. Ob die Festlegung der Kosten und Beiträge durch die VK STENFO einer Rechtskontrolle standhält, ist daher (nur) davon abhängig, ob die VK STENFO bei ihrem Entscheid alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat. Zwar ist im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteils massgebend und können daher bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände (echte und unechte Noven) vorgetragen werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3.”
“Zwar handelt es sich bei der Beitragspflicht der Eigentümer der Kernkraftanlagen, obwohl die Beiträge jährlich erhoben werden, wie bereits erwähnt, um ein Dauerrechtsverhältnis, bei dem die Höhe der Kosten und der Beiträge einem stetigen Wandel unterworfen ist. Mit der Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber der zugehörigen Beiträge durch die VK STENFO werden diese Grössen jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse im Zeitpunkt des Entscheids der VK STENFO fixiert. Auch wenn sich danach, aber noch vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode neue Erkenntnisse ergeben, welche die bisherige Festlegung der Kosten- und Beiträge als zu hoch oder zu niedrig erscheinen lassen, bleibt es - unter Vorbehalt einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV - bei den einmal festgelegten Beiträgen. Dies liegt indes nicht an der "Geschlossenheit des Systems der SEFV", sondern daran, dass die von den Eigentümern der Kernanlagen geschuldeten Beiträge, obwohl die Prognose über die Stilllegungs- und Entsorgungskosten als "Bemessungsgrundlage" einem steten Wandel unterliegt, durch die Veranlagung der von ihnen geschuldeten Beiträge fixiert werden. Ob die Festlegung der Kosten und Beiträge durch die VK STENFO einer Rechtskontrolle standhält, ist daher (nur) davon abhängig, ob die VK STENFO bei ihrem Entscheid alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat. Zwar ist im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteils massgebend und können daher bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände (echte und unechte Noven) vorgetragen werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3.”
Wegen der naturgemässen Unsicherheiten bei der Schätzung der mutmasslichen Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten sowie fehlender verlässlicher Erfahrungswerte sieht das Gesetz eine Neuberechnung aller fünf Jahre für die jeweils folgende fünfjährige Veranlagungsperiode vor (Art. 9 Abs. 1 SEFV).
“Die Berechnung der mutmasslichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist naturgemäss mit vielen Unsicherheiten behaftet, weshalb bereits von Gesetzes wegen alle fünf Jahre eine Neuberechnung für die jeweils fünfjährige Veranlagungsperiode erfolgt (vgl. Art. 9 Abs. 1 SEFV). Eine auch nur schon einigermassen zuverlässige Prognose ist deshalb schwierig, weil mit Bezug auf die Kernenergie laufend mit neuen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie veränderten politischen Vorgaben bzw. gesetzlichen Rahmenbedingungen zu rechnen ist und die Kosten teilweise erst in ferner Zukunft bzw. noch während Jahrzehnten anfallen. Je weiter im Voraus zukünftige Kosten vorauszusagen sind, umso schwieriger und weniger präzis gestaltet sich eine Prognose. Bei der Stilllegung von Kernanlagen und insbesondere der endgültigen Entsorgung von stark radioaktivem Material und abgebrannten Brennelementen aus Kernkraftwerken handelt es sich überdies um Aufgaben, für die es bis anhin kaum bzw. - was die Stilllegung und Entsorgung in der Schweiz betrifft - keine verlässlichen Erfahrungswerte gibt (Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.3.3 und E. 5.5). Da mit den STENFO-Beiträgen - abgesehen von den vernachlässigbaren administrativen Kosten - keine Aufwendungen des Gemeinwesens abgegolten werden und dem Bund auch keine darüberhinausgehenden Kosten erwachsen, unterliegen sie dem Kostendeckungsprinzip grundsätzlich nicht.”
Bei der erstmaligen rechtskräftigen Festlegung der Beiträge für eine Periode ist eine Zwischenveranlagung in der Regel nicht vorgesehen; Art. 4a SEFV und die zugehörige Rechtsprechung sehen die Möglichkeit einer Zwischenveranlagung nur für Fälle vor, in denen nach einer bereits erfolgten Festlegung unvorhergesehene Umstände eintreten.
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
Die Beiträge werden zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt. Für den Fall, dass während dieser Periode eine wesentliche Änderung der Stilllegungs‑ oder Entsorgungskosten zu erwarten ist, sieht die Regelung eine Neuberechnung der Kosten und eine Zwischenveranlagung mit Neufestsetzung der Beiträge vor.
“Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
Für die Festsetzung der Jahresbeiträge ist auf die für die jeweilige fünfjährige Veranlagungsperiode erstellte Kostenstudie abzustellen. Die Veranlagungsperioden gelten als in sich geschlossen; Unter- und Überdeckungen werden, sofern keine Zwischenveranlagung erfolgt, in die nächste Veranlagungsperiode ausgeglichen.
“Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt auch kein gewohnheitsrechtlicher Grundsatz, wonach auf die neuste KS abzustellen wäre. Was als wesentlicher Sachverhalt gelten soll, hängt vielmehr von der anzuwendenden Norm ab, worin die Abhängigkeit des zu ermittelnden Sachverhalts von der jeweils anvisierten Norm zum Ausdruck kommt (Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 Rz. 3). Daraus folgt, dass die Systematik der SEFV massgeblich ist. Aus der Systematik der fünfjährigen Veranlagungsperioden geht hervor, dass die Veranlagungsperioden jeweils in sich geschlossen sind. Dazu passt, dass nur bei bestimmten Gründen eine Zwischenveranlagung erfolgt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a - c SEFV). Deshalb ist auf die jeweils für diese Veranlagungsperiode erstellte Kostenstudie abzustellen. Dies zeigt sich auch dadurch, dass Unterdeckungen sowie Überdeckungen in der nächsten Veranlagungsperiode ausgeglichen werden, sofern keine Zwischenveranlagung erfolgt (vgl. Art. 9 SEFV; vgl. ferner Erläuterungsbericht vom 6. November 2019 zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV], S. 10 f., Ziff. 1.3.4). Somit bildet die KS 16 Grundlage für die Jahresbeiträge 2017 -”
Die Vorinstanz legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode die Jahresbeiträge gestützt auf die berechneten Stilllegungs‑ bzw. Entsorgungskosten fest. Eine Zwischenveranlagung nach Art. 9 Abs. 2 SEFV kommt nur insoweit in Betracht, als ein entsprechender Grund vorliegt.
“Für den Entscheid über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist nach dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 die Vorinstanz zuständig (E. 3.5; Art. 81 Abs. 2 Satz 2 KEG; vgl. unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 KEG erst dann erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind.”
“Für den Entscheid über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist nach dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 die Vorinstanz zuständig (E. 3.5; Art. 81 Abs. 2 Satz 2 KEG; vgl. unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 KEG erst dann erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind.”