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Kommt es infolge unvorhergesehener Umstände voraussichtlich zu einer wesentlichen Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, sind diese nach Art. 4a Abs. 1 SEFV bereits vor Ablauf der fünfjährigen Periode neu zu berechnen. Die Kostenstudie wird dabei in sicherheitsrelevanten Punkten vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft; diese prüfen insbesondere, ob Kosten und Zuschläge realistisch eingeschätzt sind.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
Liegt eine selbständige Zwischenverfügung vor, die die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten verbindlich festlegt, sind Abweichungen hiervon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nur zulässig, wenn hierfür eine klare gesetzliche Zuständigkeitsgrundlage bzw. ein in Art. 4a Abs. 1 SEFV vorgesehener Revisionsgrund vorliegt. Abweichungen von einer derartigen verbindlichen Festlegung verstiessen gegen Art. 4a Abs. 1 SEFV.
“April 2018 als nichtig zu betrachten sei. Wenn der gesetzeswidrige Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV in diesem Zeitpunkt nicht in der SEFV enthalten gewesen wäre, hätte die VK der Vorinstanz an ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2021 die voraussichtlichen Kosten für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 definitiv festgelegt. Es handle sich beim Beschluss vom 7. Dezember 2017 um eine selbständigen Zwischenverfügung. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Festlegung der voraussichtlichen Kosten in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2017 nicht explizit als solche bezeichnet habe, ändere nichts an der Tatsache, dass dieser Beschluss einen selbständigen Zwischenentscheid darstelle. Mit ihrem Beschluss habe die VK der Vorinstanz wörtlich beschlossen, dass sich die Gesamtkosten für die Stilllegung auf 3'733 Mio. Fr. belaufen würden. Diesen Beschluss habe sie gemäss klarem Wortlaut ohne jeglichen Vorbehalt (in Bezug auf die Zuständigkeit des UVEK) gefasst. Die Abweichungen von der 2017 erfolgten verbindlichen Festlegung der Kosten würden gegen Art. 4a Abs. 1 SEFV, Art. 5, Art. 9 sowie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.”
Art. 4a SEFV gilt für den Fall, dass infolge unvorhergesehener Umstände nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten innerhalb der Fünfjahresperiode eine wesentliche Kostenänderung zu erwarten ist. Eine blosse Neubeurteilung einer bereits bekannten Rechts- oder Faktenlage, ohne nachträglich eingetretene unvorhergesehene Umstände, ist danach nicht erfasst und kann das Vertrauensprinzip verletzen.
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
“Mit diesem Beschluss habe die VK STENFO die voraussichtlichen Kosten für die Periode 2017 - 2021 verbindlich festgelegt, indem sie den notwendigen Zwischenschritt zur (gesetzwidrigen) Antragstellung an das UVEK vollzogen und sich damit bezüglich der voraussichtlichen Kosten in rechtlich relevanter Weise festgelegt habe. Diese Festlegung stelle einen notwendigen Zwischenschritt zur Festlegung der Fondsbeiträge für eine bestimmte Veranlagungsperiode dar, d.h. einen Rechtsakt in Form eines Zwischenentscheides, der objektiv unzweifelhaft auf Rechtswirkung ausgerichtet sei. Nachdem das Bundesgericht die Zuständigkeit des UVEK zur Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten verneint und die Angelegenheit an die VK STENFO zurückgewiesen habe, müssten daher die Rechtswirkungen des Antrags ans UVEK vom 20. Dezember 2017 so bestimmt werden, wie sie objektiv verstanden werden müssten und dürften. Die subjektive Handlungsabsicht des Fonds sei unbeachtlich und es sei vom Charakter dieses Antrags als Zwischenverfügung auszugehen. Dementsprechend missachte die VK STENFO mit dem angefochtenen Entscheid ihren schon Jahre vorher getroffenen Entscheid. Damit verstosse der angefochtene Entscheid darüber hinaus auch gegen Art. 4a SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016). Gemäss der genannten Vorschrift sei eine Anpassung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV nur zulässig, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Kosten zu erwarten sei. Die Abweichung vom Zwischenentscheid der Fonds vom 20. Dezember 2017 habe die VK STENFO aber in ihrem Entscheid vom 10. März 2021 nicht etwa durch solche unvorhergesehenen Umstände, sondern einzig mit einer Neubeurteilung der im Zeitpunkt ihres Zwischenentscheids bekannten Rechts- und Faktenlage begründet. Damit verstosse der Entscheid der VK STENFO ausserdem gegen das Vertrauensprinzip, habe die VK STENFO doch - nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) erkannt hatte, dass sie und nicht das UVEK zur Festlegung der Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der für die Jahre 2017 - 2021 geschuldeten Fondsbeiträge zuständig sei - nicht so verfahren, wie wenn es die gesetzwidrige Zuständigkeit des UVEK gar nie gegeben hätte, und habe das Verfahren aufgrund ihres materiellen Zwischenentscheids vom 20.”
Für eine vorzeitige Neuberechnung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 SEFV wäre vor Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der Fondsbeiträge eine Neuberechnung der Kosten im Rahmen einer neuen Kostenstudie einzuholen gewesen. Die Vorinstanz hat dies unbestrittenermassen nicht getan.
“ihres Zwischenentscheids vom Dezember 2017, ohne dass sich aus neuen Erkenntnissen wichtige Gründe ergeben hätten, und ohne dass eine umfassende und seriöse Interessenabwägung vorgenommen worden sei, verstosse daher gegen Art. 4a Abs. 1 SEFV sowie das verfassungsmässige Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 9 BV. Weiter widerspricht die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dahingehend, dass dem Bundesgericht aufgrund der Aktenlage nicht bekannt gewesen sei, dass diese die voraussichtlichen Kosten für ihren rechtmässigen Zuständigkeitsbereich bereits mit ihrer selbständigen Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtswirksam festgelegt habe. Bei der fraglichen Bemerkung des Bundesgerichts (Verfahren 2C_440/2019) handle es sich daher um ein klassisches obiter dictum, das keinerlei Urteilswirkung habe und dementsprechend im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe entgegen ihrer faktenwidrigen Darstellung auch gar nie ein neues Verwaltungsverfahren auf Festlegung der Fondsbeiträge für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 eingeleitet. Diese könne dementsprechend auch kein Protokoll vorlegen. Die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens auf Festlegung der Fondsbeiträge hätte gemäss den verbindlichen Vorgaben der SEFV mit einer Neuberechnung der Kosten im Rahmen einer neuen Kostenstudie eingeleitet werden müssen, was die Vorinstanz unbestrittenermassen nicht getan habe.”
“ihres Zwischenentscheids vom Dezember 2017, ohne dass sich aus neuen Erkenntnissen wichtige Gründe ergeben hätten, und ohne dass eine umfassende und seriöse Interessenabwägung vorgenommen worden sei, verstosse daher gegen Art. 4a Abs. 1 SEFV sowie das verfassungsmässige Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 9 BV. Weiter widerspricht die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dahingehend, dass dem Bundesgericht aufgrund der Aktenlage nicht bekannt gewesen sei, dass diese die voraussichtlichen Kosten für ihren rechtmässigen Zuständigkeitsbereich bereits mit ihrer selbständigen Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtswirksam festgelegt habe. Bei der fraglichen Bemerkung des Bundesgerichts (Verfahren 2C_440/2019) handle es sich daher um ein klassisches obiter dictum, das keinerlei Urteilswirkung habe und dementsprechend im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe entgegen ihrer faktenwidrigen Darstellung auch gar nie ein neues Verwaltungsverfahren auf Festlegung der Fondsbeiträge für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 eingeleitet. Diese könne dementsprechend auch kein Protokoll vorlegen. Die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens auf Festlegung der Fondsbeiträge hätte gemäss den verbindlichen Vorgaben der SEFV mit einer Neuberechnung der Kosten im Rahmen einer neuen Kostenstudie eingeleitet werden müssen, was die Vorinstanz unbestrittenermassen nicht getan habe.”
Die VK darf nicht allein aufgrund einer erneuten Würdigung der bereits bekannten Rechts- und Tatsachenlage von einem früheren verbindlichen Zwischenentscheid abweichen; Art. 4a SEFV erlaubt eine Anpassung innerhalb der Fünfjahresfrist nur bei infolge unvorhergesehener Umstände zu erwartenden wesentlichen Kostenänderungen.
“Mit diesem Beschluss habe die VK STENFO die voraussichtlichen Kosten für die Periode 2017 - 2021 verbindlich festgelegt, indem sie den notwendigen Zwischenschritt zur (gesetzwidrigen) Antragstellung an das UVEK vollzogen und sich damit bezüglich der voraussichtlichen Kosten in rechtlich relevanter Weise festgelegt habe. Diese Festlegung stelle einen notwendigen Zwischenschritt zur Festlegung der Fondsbeiträge für eine bestimmte Veranlagungsperiode dar, d.h. einen Rechtsakt in Form eines Zwischenentscheides, der objektiv unzweifelhaft auf Rechtswirkung ausgerichtet sei. Nachdem das Bundesgericht die Zuständigkeit des UVEK zur Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten verneint und die Angelegenheit an die VK STENFO zurückgewiesen habe, müssten daher die Rechtswirkungen des Antrags ans UVEK vom 20. Dezember 2017 so bestimmt werden, wie sie objektiv verstanden werden müssten und dürften. Die subjektive Handlungsabsicht des Fonds sei unbeachtlich und es sei vom Charakter dieses Antrags als Zwischenverfügung auszugehen. Dementsprechend missachte die VK STENFO mit dem angefochtenen Entscheid ihren schon Jahre vorher getroffenen Entscheid. Damit verstosse der angefochtene Entscheid darüber hinaus auch gegen Art. 4a SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016). Gemäss der genannten Vorschrift sei eine Anpassung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV nur zulässig, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Kosten zu erwarten sei. Die Abweichung vom Zwischenentscheid der Fonds vom 20. Dezember 2017 habe die VK STENFO aber in ihrem Entscheid vom 10. März 2021 nicht etwa durch solche unvorhergesehenen Umstände, sondern einzig mit einer Neubeurteilung der im Zeitpunkt ihres Zwischenentscheids bekannten Rechts- und Faktenlage begründet. Damit verstosse der Entscheid der VK STENFO ausserdem gegen das Vertrauensprinzip, habe die VK STENFO doch - nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) erkannt hatte, dass sie und nicht das UVEK zur Festlegung der Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der für die Jahre 2017 - 2021 geschuldeten Fondsbeiträge zuständig sei - nicht so verfahren, wie wenn es die gesetzwidrige Zuständigkeit des UVEK gar nie gegeben hätte, und habe das Verfahren aufgrund ihres materiellen Zwischenentscheids vom 20.”
Die aufgrund von Art. 4a Abs. 1 SEFV festgelegten voraussichtlichen Kosten beziehen sich auf eine konkrete Veranlagungsperiode. Ein zu hoher oder zu tiefer Fondsbeitrag wird nicht automatisch in nachfolgenden Veranlagungsperioden ausgeglichen.
“Die Beschwerdeführerin wendet mit Eingabe vom 28. Februar 2022 ein, eine Ausnahme vom Grundsatz, dass einer Verfügung der aktuelle Sachverhalt zugrunde zu legen sei, müsste wie z.B. im Steuerrecht explizit in einem formellen Gesetz verankert sein und dass diesem Grundsatz Gesetzesrang zukomme. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz gebe es auch in der SEFV keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesrat von diesem Rechtsgrundsatz habe abweichen wollen. Mit der klaren Vorgabe, dass spätestens alle fünf Jahre, oder bei wesentlichen Änderungen der Kostengrundlagen auch früher (Art. 4a Abs. 1 SEFV), eine neue Erhebung der voraussichtlichen Kosten durchgeführt werden müsse, habe er dem Grundsatz, dass einer Verfügung der aktuelle Sachverhalt zugrunde zu legen sei, umfassend Rechnung getragen. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass sich nicht die Kostenstudien, sondern erst die gestützt darauf mit einem Zwischenentscheid hoheitlich festzulegenden voraussichtlichen Kosten auf eine bestimmte Veranlagungsperiode beziehen würden und für diese Veranlagungsperiode massgebend seien. Die auf die Veranlagungsperioden fokussierte Argumentation der Vorinstanz sei umso unverständlicher, als zu hohe oder zu tiefe Fondsbeiträge im besonderen vorliegenden Fall in der nachfolgenden Veranlagungsperiode nicht ausgeglichen würden.”
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