Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). ↩
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Stilllegungspläne sind nach Art. 4 Abs. 2 SEFV als Grundlage für die Erstellung der Kostenstudie zu verwenden, gelten aber nicht zwingend oder abschliessend. Die Kostenschätzung kann unterschiedliche Szenarien (z. B. «grüne Wiese» und «braune Wiese») vorsehen. Der konkrete Umfang der anzuordnenden Stilllegungsarbeiten kann sich im Vollzug (Stilllegungsverfügung / Stilllegungsprojekt) herauspräzisieren.
“Die Vorgaben zur KS 16 wurden durch die Vorinstanz erstellt (Art. 23 Bst. a SEFV). Ob diese Vorgaben anfechtbar sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass die Stilllegungspläne 2011 und 2016 als Stilllegungsziel das Szenario "grüne Wiese" vorsehen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass diese nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten sind, sondern für die Erstellung der Kostenstudie herangezogen wurden (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die VK legt dagegen die Stilllegungskosten u.a. gestützt auf die Kostenstudie fest (Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Vorgaben des Kostenausschusses für die KS 16 sahen - entgegen den Stilllegungsplanungen - die Kostenschätzung sowohl für das Szenario "grüne Wiese" als auch für das Szenario "braune Wiese" vor (vgl. E. 7.6.6 hiervor). Das auf den Stilllegungsplan folgende Stilllegungsprojekt enthält diesbezüglich keine Angaben. Am 20. Juni 2018 erging die Stilllegungsverfügung betreffend das Gesuch vom 18. Dezember 2015 auf Anordnung der Stilllegung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Auf Antrag der Gesuchstellerin, d.h. der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.”
Für die Festlegung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten nach Art. 4 Abs. 5 SEFV sind technische Fragen zu klären, namentlich die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit des Szenarios «braune Wiese» gegenüber «grüne Wiese» anhand der geprüften KS 16. Die Vorinstanz verfügt in diesem Bereich über technisches Ermessen; dies rechtfertigt eine kassatorische Aufhebung und Rückweisung zur erneuten Feststellung und Veranlagung. Wegen des technischen Ermessens der Vorinstanz hielt das Bundesverwaltungsgericht es ferner nicht für angezeigt, eine generelle Maximalhöhe für die Beiträge an die Stilllegungskosten festzulegen.
“Nach dem Gesagten wäre ein Entscheid in der Sache am Platz, wenn die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung als offenkundig spruchreif erschiene. Vorliegend ist für die Beurteilung der voraussichtlichen Stilllegungskosten u.a. die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" im Vergleich zum Szenario "grüne Wiese" anhand der geprüften KS 16 abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV; vgl. zur Massgeblichkeit der KS 16 ausführlich E. 3 hiervor). Dabei handelt es sich um technische Fragen. Die Vorinstanz verfügt in diesem Bereich über technisches Ermessen (vgl. E. 2 hiervor), weshalb es sich rechtfertigt, kassatorisch zu entscheiden. Dispositiv-Ziff. 1, 3 Bst. a und c (soweit Bst. a betreffend) sowie Dispositiv-Ziff. 4 Bst. a und c (soweit Bst. a betreffend) der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2021 sind aufzuheben. Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des technischen Ermessens der Vorinstanz nicht angezeigt, eine Maximalhöhe für die Veranlagung der Beiträge an die Stilllegungskosten festzulegen. Die Angelegenheit ist damit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Nach dem Gesagten wäre ein Entscheid in der Sache am Platz, wenn die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung als offenkundig spruchreif erschiene. Vorliegend ist für die Beurteilung der voraussichtlichen Stilllegungskosten u.a. die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" im Vergleich zum Szenario "grüne Wiese" anhand der geprüften KS 16 abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV; vgl. zur Massgeblichkeit der KS 16 ausführlich E. 3 hiervor). Dabei handelt es sich um technische Fragen. Die Vorinstanz verfügt in diesem Bereich über technisches Ermessen (vgl. E. 2 hiervor), weshalb es sich rechtfertigt, kassatorisch zu entscheiden. Dispositiv-Ziff. 1, 3 Bst. a und c (soweit Bst. a betreffend) sowie Dispositiv-Ziff. 4 Bst. a und c (soweit Bst. a betreffend) der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2021 sind aufzuheben. Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des technischen Ermessens der Vorinstanz nicht angezeigt, eine Maximalhöhe für die Veranlagung der Beiträge an die Stilllegungskosten festzulegen. Die Angelegenheit ist damit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Nach Art. 4 Abs. 5 SEFV konnte die VK im untersuchten Fall nicht selbstverbindlich die Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen; sie richtete vielmehr an das UVEK einen Antrag. Ein solcher Antrag war vorbereitender Natur und wies nicht die für eine aussenwirksame Verfügung erforderlichen konstitutiven Merkmale auf.
“Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es für die Qualifikation der Willenserklärung einer Behörde als Verfügung in der Regel nicht darauf ankommt, was diese damit subjektiv beabsichtigt, sondern was sie objektiv tut, d.h. auch wenn eine Behörde eine Verfügung erlassen will, ihrer Anordnung jedoch die für eine Verfügung konstitutiven Merkmale fehlen, liegt keine Verfügung vor (Markus Müller, a.a.O. S. 305; vgl. auch Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, 2013, § 3 Rz 131 S. 80). Hier liegt aber auf der Hand, dass die VK STENFO unter der Herrschaft von Art. 4 Abs. 5 SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021; vgl. AS 2015 4043) und des - hernach vom Bundesgericht für nicht gesetzeskonform erklärten - Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV - davon ausging, nicht selbst über die Höhe der Entsorgungs- und Stilllegungskosten bestimmen zu können, und sie deshalb dem UVEK (bloss) einen entsprechenden Antrag stellte. Mit anderen Worten wollte die VK STENFO keine Verfügung (mit den entsprechenden Aussenwirkungen) erlassen sondern einen, wenn auch notwendigen Beitrag auf dem Weg zur entsprechenden Verfügung des UVEK leisten. Ihrem Antrag fehlt daher von vornherein das für eine Verfügung unverzichtbare Merkmal der Ausrichtung auf (Aussen-) Rechtswirkungen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Antrag der VK STENFO objektiv gesehen sämtliche Merkmale einer Verfügung aufgewiesen habe, erweist sich daher als unzutreffend. Es wäre geradezu abwegig, wie die Beschwerdeführerin dies verlangt, die Situation nach Aufhebung der Verfügung des UVEK durch das Bundesgericht kontrafaktisch so zu behandeln, als hätte das UVEK nicht entschieden, die VK STENFO hingegen mit ihrem Antrag ans UVEK materiell bereits die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Beschwerdeführerin gegenüber durch eine Verfügung festgelegt.”
“Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es für die Qualifikation der Willenserklärung einer Behörde als Verfügung in der Regel nicht darauf ankommt, was diese damit subjektiv beabsichtigt, sondern was sie objektiv tut, d.h. auch wenn eine Behörde eine Verfügung erlassen will, ihrer Anordnung jedoch die für eine Verfügung konstitutiven Merkmale fehlen, liegt keine Verfügung vor (Markus Müller, a.a.O. S. 305; vgl. auch Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, 2013, § 3 Rz 131 S. 80). Hier liegt aber auf der Hand, dass die VK STENFO unter der Herrschaft von Art. 4 Abs. 5 SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021; vgl. AS 2015 4043) und des - hernach vom Bundesgericht für nicht gesetzeskonform erklärten - Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV - davon ausging, nicht selbst über die Höhe der Entsorgungs- und Stilllegungskosten bestimmen zu können, und sie deshalb dem UVEK (bloss) einen entsprechenden Antrag stellte. Mit anderen Worten wollte die VK STENFO keine Verfügung (mit den entsprechenden Aussenwirkungen) erlassen sondern einen, wenn auch notwendigen Beitrag auf dem Weg zur entsprechenden Verfügung des UVEK leisten. Ihrem Antrag fehlt daher von vornherein das für eine Verfügung unverzichtbare Merkmal der Ausrichtung auf (Aussen-) Rechtswirkungen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Antrag der VK STENFO objektiv gesehen sämtliche Merkmale einer Verfügung aufgewiesen habe, erweist sich daher als unzutreffend. Es wäre geradezu abwegig, wie die Beschwerdeführerin dies verlangt, die Situation nach Aufhebung der Verfügung des UVEK durch das Bundesgericht kontrafaktisch so zu behandeln, als hätte das UVEK nicht entschieden, die VK STENFO hingegen mit ihrem Antrag ans UVEK materiell bereits die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Beschwerdeführerin gegenüber durch eine Verfügung festgelegt.”
Die Stilllegungspläne 2011 und 2016 sind nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten; sie wurden für die Erstellung der Kostenstudie herangezogen (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV).
“Die Vorgaben zur KS 16 wurden durch die Vorinstanz erstellt (Art. 23 Bst. a SEFV). Ob diese Vorgaben anfechtbar sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass die Stilllegungspläne 2011 und 2016 als Stilllegungsziel das Szenario "grüne Wiese" vorsehen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass diese nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten sind, sondern für die Erstellung der Kostenstudie herangezogen wurden (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die VK legt dagegen die Stilllegungskosten u.a. gestützt auf die Kostenstudie fest (Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Vorgaben des Kostenausschusses für die KS 16 sahen - entgegen den Stilllegungsplanungen - die Kostenschätzung sowohl für das Szenario "grüne Wiese" als auch für das Szenario "braune Wiese" vor (vgl. E. 7.6.6 hiervor). Das auf den Stilllegungsplan folgende Stilllegungsprojekt enthält diesbezüglich keine Angaben. Am 20. Juni 2018 erging die Stilllegungsverfügung betreffend das Gesuch vom 18. Dezember 2015 auf Anordnung der Stilllegung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Auf Antrag der Gesuchstellerin, d.h. der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.”
Die Festlegung der Beitragshöhe verfolgt das Ziel, die Stilllegungs- und Entsorgungskosten verursachergerecht sicherzustellen. Eine sorgfältige und verhältnismässige Bemessung der Fondsbeiträge ist erforderlich, um staatliche oder fremde Belastungen zu vermeiden; dies ist vor dem Hintergrund der erheblichen Unsicherheit über langfristige Kosten verhältnismässig.
“Der Entzug der unmittelbaren Verfügungsgewalt über die Fondsvermögen (Art. 78 Abs. 1 KEG) sowie die delegierte Befugnis zur Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge sind in einem Bundesgesetz statuiert (Art. 81 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 KEG). Die gestützt darauf erlassene Regelung in Art. 4 SEFV stellt daher eine genügende gesetzliche Grundlage dar, welche die Sicherstellung einer verursachergerechten Sicherstellung für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten verfolgt. Sodann liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen einst vollständig verursachergerecht durch den betreffenden Anspruchsberechtigten und nicht durch die anderen Beitragspflichtigen oder den Staat getragen werden müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Abs. 4 KEG). Eine sorgfältige Festlegung der Höhe der Fondsbeiträge ist geeignet, diesen Zielen nachzukommen. Sie ist erforderlich, da eine grosse Unsicherheit über die anfallenden Kosten herrscht. Die Schwierigkeit, die privaten und öffentlichen Interessen bei einem derart langen zeitlichen Horizont abzuwägen, liegt in der Natur der Sache, erweist sich aber vor dem Hintergrund der grossen Ungewissheit als verhältnismässig. Selbst wenn die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin tangiert wären, würde die verfügte Beitragshöhe bezüglich der Entsorgungskosten den Vorgaben von Art.”
Bei der Beurteilung der Stilllegungskosten für die Veranlagungsperiode 2017–2021 sind die Stilllegungsplanungen gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV als relevanter Parameter zu berücksichtigen.
“Bei diesem Zwischenergebnis ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen der Fortbestand von Gebäuden bei den Stilllegungskosten und damit bei der vorliegend zu beurteilenden Veranlagungsperiode 2017-2021 zu berücksichtigen ist bzw. inwiefern Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV ("den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude [...]") verfassungs- und gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Nachfolgend ist hierfür auf die weiteren relevanten Parameter einzugehen, namentlich auf die Stilllegungsplanungen gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV und die einschlägige KS”
Im vorliegenden Verfahren wurde die in der KS 16 angesetzte Wahrscheinlichkeit für die Realisierung eines Kombilagers durch den Kostenausschuss von 50% auf 40% reduziert; das UVEK setzte in einem Entscheid 0%, und später beantragte der Präsident der VK STENFO eine Berücksichtigung von 20%.
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die VK STENFO sei bei ihrem Entscheid ohne triftige Gründe vom in der SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Gemäss Art. 4 SEFV müsse die von den beitragspflichtigen Eigentümern der Kernanlagen zu erstellende Kostenstudie, hier die KS 16, namentlich die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 SEFV), sodann sei nebst der Überprüfung in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte durch das ENSI durch unabhängige Fachleute zu prüfen, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt würden (Art. 4 Abs. 4 SEFV) und gestützt darauf habe die VK STENFO sodann die Entsorgungskosten sowie die zugehörigen Beiträge festzulegen (Art. 4 Abs. 5 SEFV in der rechtmässigen Bedeutung gemäss Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020). Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit eines Kombilagers in der KS 16 konservativ auf 50% geschätzt worden. Diese Einschätzung sei von den in Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleuten als vorsichtig, jedoch korrekt beurteilt worden. Der Kostenausschuss des STENFO habe diesen Wahrscheinlichkeitsgrad bei seiner Überprüfung trotzdem auf 40% reduziert, was die VK STENFO in ihren Antrag ans UVEK übernommen habe; das UVEK habe sodann in seinem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid die Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager mit 0% angesetzt. Bei seiner erneuten Überprüfung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) habe der Kostenausschuss des STENFO sodann wiederum an einer Wahrscheinlichkeit von 40% festgehalten. Erst der Präsident der VK STENFO habe dann am Sitzungstag buchstäblich über Nacht die angeblich "richtige" Einschätzung gefunden und die Berücksichtigung der Chance für die Realisierung eines Kombilager mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% beantragt.”
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die VK STENFO sei bei ihrem Entscheid ohne triftige Gründe vom in der SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Gemäss Art. 4 SEFV müsse die von den beitragspflichtigen Eigentümern der Kernanlagen zu erstellende Kostenstudie, hier die KS 16, namentlich die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 SEFV), sodann sei nebst der Überprüfung in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte durch das ENSI durch unabhängige Fachleute zu prüfen, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt würden (Art. 4 Abs. 4 SEFV) und gestützt darauf habe die VK STENFO sodann die Entsorgungskosten sowie die zugehörigen Beiträge festzulegen (Art. 4 Abs. 5 SEFV in der rechtmässigen Bedeutung gemäss Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020). Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit eines Kombilagers in der KS 16 konservativ auf 50% geschätzt worden. Diese Einschätzung sei von den in Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleuten als vorsichtig, jedoch korrekt beurteilt worden. Der Kostenausschuss des STENFO habe diesen Wahrscheinlichkeitsgrad bei seiner Überprüfung trotzdem auf 40% reduziert, was die VK STENFO in ihren Antrag ans UVEK übernommen habe; das UVEK habe sodann in seinem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid die Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager mit 0% angesetzt. Bei seiner erneuten Überprüfung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) habe der Kostenausschuss des STENFO sodann wiederum an einer Wahrscheinlichkeit von 40% festgehalten. Erst der Präsident der VK STENFO habe dann am Sitzungstag buchstäblich über Nacht die angeblich "richtige" Einschätzung gefunden und die Berücksichtigung der Chance für die Realisierung eines Kombilager mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% beantragt. Begründet worden sei dies ausschliesslich mit einem Hinweis auf die nicht technisch-wissenschaftliche Stellungnahme des Bundesrats im Bericht zum Entsorgungsprogramm 2016 (EP 16) vom 21.”
Nach Art. 4 Abs. 2 SEFV sind die zur Festlegung der Entsorgungskosten massgeblichen Grundlagen das Entsorgungsprogramm, die Stilllegungsplanungen sowie aktuelle technisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse und die zum Berechnungszeitpunkt gültigen Preise. In der Praxis kann dies auch die Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit verschiedener Projektvarianten (z. B. der Variante «Kombilager») umfassen, wie die VK STENFO bei ihrer Entscheidfindung ausgeführt hat.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9.3).”
Unabhängige Fachleute prüfen im Rahmen von Art. 4 Abs. 4 SEFV auch Annahmen zu Wahrscheinlichkeiten sowie die angesetzten Zuschläge und können diese kritisch beurteilen oder anpassen. Unterschiedliche Bewertungen solcher Annahmen können zu abweichenden Empfehlungen bzw. Festlegungen durch die zuständigen Gremien führen.
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die VK STENFO sei bei ihrem Entscheid ohne triftige Gründe vom in der SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Gemäss Art. 4 SEFV müsse die von den beitragspflichtigen Eigentümern der Kernanlagen zu erstellende Kostenstudie, hier die KS 16, namentlich die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 SEFV), sodann sei nebst der Überprüfung in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte durch das ENSI durch unabhängige Fachleute zu prüfen, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt würden (Art. 4 Abs. 4 SEFV) und gestützt darauf habe die VK STENFO sodann die Entsorgungskosten sowie die zugehörigen Beiträge festzulegen (Art. 4 Abs. 5 SEFV in der rechtmässigen Bedeutung gemäss Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020). Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit eines Kombilagers in der KS 16 konservativ auf 50% geschätzt worden. Diese Einschätzung sei von den in Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleuten als vorsichtig, jedoch korrekt beurteilt worden. Der Kostenausschuss des STENFO habe diesen Wahrscheinlichkeitsgrad bei seiner Überprüfung trotzdem auf 40% reduziert, was die VK STENFO in ihren Antrag ans UVEK übernommen habe; das UVEK habe sodann in seinem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid die Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager mit 0% angesetzt. Bei seiner erneuten Überprüfung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) habe der Kostenausschuss des STENFO sodann wiederum an einer Wahrscheinlichkeit von 40% festgehalten. Erst der Präsident der VK STENFO habe dann am Sitzungstag buchstäblich über Nacht die angeblich "richtige" Einschätzung gefunden und die Berücksichtigung der Chance für die Realisierung eines Kombilager mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% beantragt.”
Die Beschwerdeführerin rügt, die VK habe vom in Art. 4 SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Konkret wird dargelegt, dass die KS 16 ursprünglich eine Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager von 50% auswies (von unabhängigen Expertinnen als vorsichtig aber zutreffend beurteilt), der Kostenausschuss diese auf 40% reduzierte und die VK dies übernahm; das UVEK setzte zwischenzeitlich 0%. Nach dem Urteil 2C_440/2019 hielt der Kostenausschuss erneut an 40% fest. Demgegenüber beantragte der Präsident der VK am Sitzungstag kurzfristig die Berücksichtigung von 20%.
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die VK STENFO sei bei ihrem Entscheid ohne triftige Gründe vom in der SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Gemäss Art. 4 SEFV müsse die von den beitragspflichtigen Eigentümern der Kernanlagen zu erstellende Kostenstudie, hier die KS 16, namentlich die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 SEFV), sodann sei nebst der Überprüfung in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte durch das ENSI durch unabhängige Fachleute zu prüfen, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt würden (Art. 4 Abs. 4 SEFV) und gestützt darauf habe die VK STENFO sodann die Entsorgungskosten sowie die zugehörigen Beiträge festzulegen (Art. 4 Abs. 5 SEFV in der rechtmässigen Bedeutung gemäss Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020). Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit eines Kombilagers in der KS 16 konservativ auf 50% geschätzt worden. Diese Einschätzung sei von den in Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleuten als vorsichtig, jedoch korrekt beurteilt worden. Der Kostenausschuss des STENFO habe diesen Wahrscheinlichkeitsgrad bei seiner Überprüfung trotzdem auf 40% reduziert, was die VK STENFO in ihren Antrag ans UVEK übernommen habe; das UVEK habe sodann in seinem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid die Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager mit 0% angesetzt. Bei seiner erneuten Überprüfung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) habe der Kostenausschuss des STENFO sodann wiederum an einer Wahrscheinlichkeit von 40% festgehalten. Erst der Präsident der VK STENFO habe dann am Sitzungstag buchstäblich über Nacht die angeblich "richtige" Einschätzung gefunden und die Berücksichtigung der Chance für die Realisierung eines Kombilager mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% beantragt.”
Die Ergebnisse einer Kostenstudie gelten allgemein spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell und sind durch eine neue Kostenstudie zu ersetzen; die periodische Erstellung der Studien dient der regelmässigen Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts.
“021) der Grundsatz zum Tragen kommen, dass die Verfügungen der Fonds auf der Grundlage des aktuellen Sachverhalts zu erlassen seien. Allgemein und unabhängig von einzelnen Veranlagungsperioden dürften die Ergebnisse einer Kostenstudie spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell angesehen werden und müssten durch die neue Kostenstudie ersetzt werden. Der ausschliessliche Sinn der periodischen Erstellung von Kostenstudien bestehe nämlich in der regelmässigen Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hier hätte daher auf die KS 21 abgestellt werden müssen. Als nicht nachvollziehbar erweise sich insbesondere auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach gemäss der Systematik der SEFV die Veranlagungsperioden jeweils in sich geschlossen seien und deshalb ausschliesslich die vor der jeweiligen Periode erstellte Kostenstudie berücksichtigt werden dürfe. Bei der Kostenstudie handle es sich nicht um einen Rechtsakt, sondern um ein Element der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und damit um eine Massnahme zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SEFV ergebe, wonach die voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Kostenstudien namentlich gestützt auf die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln seien. Diese Erkenntnisse seien fünf Jahre nach ihrer Entstehung selbstredend nicht mehr aktuell. Die Bindung der voraussichtlichen Kosten an eine bestimmte Veranlagungsperiode erfolge im Übrigen nicht mit der Erstellung der Kostenstudie, sondern erst mit der hoheitlichen Festlegung der voraussichtlichen Kosten für die betreffende Veranlagungsperiode. Schliesslich habe die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt, dass die KS 21 bisher noch nicht geprüft worden sei. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die KS 21 sowohl hinsichtlich der angewandten Methodik als auch hinsichtlich der Qualität der Erstellung der KS 16 vollumfänglich entspreche und mit ihr vergleichbar sei. Angesichts der hohen Qualität der KS 16 könne auch für die KS 21 davon ausgegangen werden, dass deren laufende Überprüfung - wie bereits die Überprüfung der KS 16 - keine wesentlichen Abweichungen zu den mit der KS 21 berechneten Kosten ergeben werde.”
“021) der Grundsatz zum Tragen kommen, dass die Verfügungen der Fonds auf der Grundlage des aktuellen Sachverhalts zu erlassen seien. Allgemein und unabhängig von einzelnen Veranlagungsperioden dürften die Ergebnisse einer Kostenstudie spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell angesehen werden und müssten durch die neue Kostenstudie ersetzt werden. Der ausschliessliche Sinn der periodischen Erstellung von Kostenstudien bestehe nämlich in der regelmässigen Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hier hätte daher auf die KS 21 abgestellt werden müssen. Als nicht nachvollziehbar erweise sich insbesondere auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach gemäss der Systematik der SEFV die Veranlagungsperioden jeweils in sich geschlossen seien und deshalb ausschliesslich die vor der jeweiligen Periode erstellte Kostenstudie berücksichtigt werden dürfe. Bei der Kostenstudie handle es sich nicht um einen Rechtsakt, sondern um ein Element der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und damit um eine Massnahme zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SEFV ergebe, wonach die voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Kostenstudien namentlich gestützt auf die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln seien. Diese Erkenntnisse seien fünf Jahre nach ihrer Entstehung selbstredend nicht mehr aktuell. Die Bindung der voraussichtlichen Kosten an eine bestimmte Veranlagungsperiode erfolge im Übrigen nicht mit der Erstellung der Kostenstudie, sondern erst mit der hoheitlichen Festlegung der voraussichtlichen Kosten für die betreffende Veranlagungsperiode. Schliesslich habe die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt, dass die KS 21 bisher noch nicht geprüft worden sei. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die KS 21 sowohl hinsichtlich der angewandten Methodik als auch hinsichtlich der Qualität der Erstellung der KS 16 vollumfänglich entspreche und mit ihr vergleichbar sei. Angesichts der hohen Qualität der KS 16 könne auch für die KS 21 davon ausgegangen werden, dass deren laufende Überprüfung - wie bereits die Überprüfung der KS 16 - keine wesentlichen Abweichungen zu den mit der KS 21 berechneten Kosten ergeben werde.”
Die nach Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleute beurteilten die in der Kostenstudie vorgenommene Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Kombilagers von 50% als vorsichtig, aber zutreffend.
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die VK STENFO sei bei ihrem Entscheid ohne triftige Gründe vom in der SEFV vorgesehenen Verfahren abgewichen. Gemäss Art. 4 SEFV müsse die von den beitragspflichtigen Eigentümern der Kernanlagen zu erstellende Kostenstudie, hier die KS 16, namentlich die aktuellen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 SEFV), sodann sei nebst der Überprüfung in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte durch das ENSI durch unabhängige Fachleute zu prüfen, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt würden (Art. 4 Abs. 4 SEFV) und gestützt darauf habe die VK STENFO sodann die Entsorgungskosten sowie die zugehörigen Beiträge festzulegen (Art. 4 Abs. 5 SEFV in der rechtmässigen Bedeutung gemäss Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020). Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit eines Kombilagers in der KS 16 konservativ auf 50% geschätzt worden. Diese Einschätzung sei von den in Art. 4 Abs. 4 SEFV vorgesehenen unabhängigen Fachleuten als vorsichtig, jedoch korrekt beurteilt worden. Der Kostenausschuss des STENFO habe diesen Wahrscheinlichkeitsgrad bei seiner Überprüfung trotzdem auf 40% reduziert, was die VK STENFO in ihren Antrag ans UVEK übernommen habe; das UVEK habe sodann in seinem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid die Wahrscheinlichkeit für ein Kombilager mit 0% angesetzt. Bei seiner erneuten Überprüfung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) habe der Kostenausschuss des STENFO sodann wiederum an einer Wahrscheinlichkeit von 40% festgehalten. Erst der Präsident der VK STENFO habe dann am Sitzungstag buchstäblich über Nacht die angeblich "richtige" Einschätzung gefunden und die Berücksichtigung der Chance für die Realisierung eines Kombilager mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% beantragt. Begründet worden sei dies ausschliesslich mit einem Hinweis auf die nicht technisch-wissenschaftliche Stellungnahme des Bundesrats im Bericht zum Entsorgungsprogramm 2016 (EP 16) vom 21.”
Die nach Art. 4 Abs. 1 SEFV alle fünf Jahre erstellten Kostenstudien sind als Zwischenentscheide mit Rechtswirkungen zu qualifizieren. Eine Abweichung von einer solchen Zwischenfestlegung innerhalb der Fünfjahresperiode ist nur im Rahmen der in Art. 4a SEFV genannten Voraussetzungen (insbesondere bei unvorhergesehenen Umständen, die eine wesentliche Änderung der Kostenverhältnisse erwarten lassen) zulässig. Eine spätere Neubeurteilung bereits bekannter Rechts- und Sachverhalte zugunsten einer anderen Festlegung kann demnach Vertrauensschutzpflichten verletzen.
“Diese Festlegung stelle einen notwendigen Zwischenschritt zur Festlegung der Fondsbeiträge für eine bestimmte Veranlagungsperiode dar, d.h. einen Rechtsakt in Form eines Zwischenentscheides, der objektiv unzweifelhaft auf Rechtswirkung ausgerichtet sei. Nachdem das Bundesgericht die Zuständigkeit des UVEK zur Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten verneint und die Angelegenheit an die VK STENFO zurückgewiesen habe, müssten daher die Rechtswirkungen des Antrags ans UVEK vom 20. Dezember 2017 so bestimmt werden, wie sie objektiv verstanden werden müssten und dürften. Die subjektive Handlungsabsicht des Fonds sei unbeachtlich und es sei vom Charakter dieses Antrags als Zwischenverfügung auszugehen. Dementsprechend missachte die VK STENFO mit dem angefochtenen Entscheid ihren schon Jahre vorher getroffenen Entscheid. Damit verstosse der angefochtene Entscheid darüber hinaus auch gegen Art. 4a SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016). Gemäss der genannten Vorschrift sei eine Anpassung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV nur zulässig, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Kosten zu erwarten sei. Die Abweichung vom Zwischenentscheid der Fonds vom 20. Dezember 2017 habe die VK STENFO aber in ihrem Entscheid vom 10. März 2021 nicht etwa durch solche unvorhergesehenen Umstände, sondern einzig mit einer Neubeurteilung der im Zeitpunkt ihres Zwischenentscheids bekannten Rechts- und Faktenlage begründet. Damit verstosse der Entscheid der VK STENFO ausserdem gegen das Vertrauensprinzip, habe die VK STENFO doch - nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) erkannt hatte, dass sie und nicht das UVEK zur Festlegung der Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der für die Jahre 2017 - 2021 geschuldeten Fondsbeiträge zuständig sei - nicht so verfahren, wie wenn es die gesetzwidrige Zuständigkeit des UVEK gar nie gegeben hätte, und habe das Verfahren aufgrund ihres materiellen Zwischenentscheids vom 20. Dezember 2017 weitergeführt.”
“Diese Festlegung stelle einen notwendigen Zwischenschritt zur Festlegung der Fondsbeiträge für eine bestimmte Veranlagungsperiode dar, d.h. einen Rechtsakt in Form eines Zwischenentscheides, der objektiv unzweifelhaft auf Rechtswirkung ausgerichtet sei. Nachdem das Bundesgericht die Zuständigkeit des UVEK zur Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten verneint und die Angelegenheit an die VK STENFO zurückgewiesen habe, müssten daher die Rechtswirkungen des Antrags ans UVEK vom 20. Dezember 2017 so bestimmt werden, wie sie objektiv verstanden werden müssten und dürften. Die subjektive Handlungsabsicht des Fonds sei unbeachtlich und es sei vom Charakter dieses Antrags als Zwischenverfügung auszugehen. Dementsprechend missachte die VK STENFO mit dem angefochtenen Entscheid ihren schon Jahre vorher getroffenen Entscheid. Damit verstosse der angefochtene Entscheid darüber hinaus auch gegen Art. 4a SEFV (in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016). Gemäss der genannten Vorschrift sei eine Anpassung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während der Fünfjahresperiode gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV nur zulässig, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Kosten zu erwarten sei. Die Abweichung vom Zwischenentscheid der Fonds vom 20. Dezember 2017 habe die VK STENFO aber in ihrem Entscheid vom 10. März 2021 nicht etwa durch solche unvorhergesehenen Umstände, sondern einzig mit einer Neubeurteilung der im Zeitpunkt ihres Zwischenentscheids bekannten Rechts- und Faktenlage begründet. Damit verstosse der Entscheid der VK STENFO ausserdem gegen das Vertrauensprinzip, habe die VK STENFO doch - nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 (2C_440/2019) erkannt hatte, dass sie und nicht das UVEK zur Festlegung der Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der für die Jahre 2017 - 2021 geschuldeten Fondsbeiträge zuständig sei - nicht so verfahren, wie wenn es die gesetzwidrige Zuständigkeit des UVEK gar nie gegeben hätte, und habe das Verfahren aufgrund ihres materiellen Zwischenentscheids vom 20. Dezember 2017 weitergeführt.”
In der Rechtsprechung wurde geltend gemacht, dass die Ergebnisse einer Kostenstudie generell nicht mehr als aktuell gelten sollten, wenn mehr als fünf Jahre seit ihrer Prüfung vergangen sind, und in solchen Fällen durch eine neue Kostenstudie ersetzt werden müssten. Demgegenüber stellt die Systematik der SEFV darauf ab, dass die Beiträge jeweils zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode auf der vor der Periode geprüften Kostenstudie festgesetzt werden.
“Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, im Normalfall stimmten der Zeitpunkt der Veranlagung der Fondsbeiträge und die Erkenntnisse aus der vor der entsprechenden Veranlagung erstellten Kostenstudie zeitlich überein, da die Veranlagung gemäss Art. 9 Abs. 1 SEFV zu Beginn der Veranlagungsperiode, d.h. unmittelbar nach der Prüfung der Kostenstudie durch das ENSI, zu erfolgen habe. Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Festlegung der voraussichtlichen Kosten sowie die Veranlagung der Fondsbeiträge mehr als fünf Jahre nach Prüfung der Kostenstudie erfolgten, müsse aufgrund von Art. 4 Abs. 1 SEFV, wonach alle fünf Jahre die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln seien, schon wegen der Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen sowie zur Prüfung der Parteivorbringen (Art. 12 und 32 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) der Grundsatz zum Tragen kommen, dass die Verfügungen der Fonds auf der Grundlage des aktuellen Sachverhalts zu erlassen seien. Allgemein und unabhängig von einzelnen Veranlagungsperioden dürften die Ergebnisse einer Kostenstudie spätestens nach fünf Jahren nicht mehr als aktuell angesehen werden und müssten durch die neue Kostenstudie ersetzt werden. Der ausschliessliche Sinn der periodischen Erstellung von Kostenstudien bestehe nämlich in der regelmässigen Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hier hätte daher auf die KS 21 abgestellt werden müssen. Als nicht nachvollziehbar erweise sich insbesondere auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach gemäss der Systematik der SEFV die Veranlagungsperioden jeweils in sich geschlossen seien und deshalb ausschliesslich die vor der jeweiligen Periode erstellte Kostenstudie berücksichtigt werden dürfe.”
“Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs der ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente sicher. Geäufnet werden diese Fonds durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen (Art. 77 Abs. 1 - 3 KEG). Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät).”
Soweit die Vorgaben der VK STENFO in einer Verfügung der VK niedergelegt sind, bilden sie Gegenstand der materiellen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids.
“Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Teil des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin bildenden Antrag auf Aufhebung der "Zwischenverfügung der Fonds vom 25. November 2014 zur Festlegung der Vorgaben für die KS 16, soweit die Parameter 'grüne Wiese' und 'Kombilager' betreffend". Unabhängig davon, ob den Vorgaben der VK STENFO vom 25. November 2014 für die gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre zu erstellende Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, d.h. hier für die gemäss Verfügung des Bundesrats für die Periode 2017 - 2021 zu erstellende Kostenstudie 2016 (KS 16), überhaupt Verfügungscharakter zukommt, bilden (auch) diese Vorgaben, soweit sie in der Verfügung der VK STENFO Niederschlag gefunden haben, Gegenstand der materiellen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids, so dass auf das Begehren auf Aufhebung der Vorgaben nicht einzutreten ist.”
Art. 4a SEFV regelt die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten bei nachträglich eingetretenen, nicht vorhersehbaren Umständen während einer bereits abgeschlossenen fünfjährigen Periode. Diese Regelung betrifft damit eine andere Konstellation als die erstmalige Festlegung durch die zuständige Behörde und findet in einem solchen Erstfestsetzungsfall keine Anwendung. Art. 4 betrifft die periodisch alle fünf Jahre zu erstellenden Kostenstudien.
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
Die Kostenstudien wurden durch das ENSI, unabhängige Fachleute und die Eidg. Finanzkontrolle geprüft und aufgrund dieser Einschätzungen laufend verbessert. Die vorliegenden Prüfberichte vermitteln jedoch kein eindeutiges Bild, weshalb die Berechnung der Entsorgungskosten mit hohen Unsicherheiten behaftet bleibt.
“Hinsichtlich der Kostenstudien ist festzuhalten, dass diese vom ENSI und von unabhängigen Fachleuten sowie von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft wurden und aufgrund dieser Einschätzungen laufend verbessert werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 SEFV; Bericht der Eidg. Finanzkontrolle vom 18. April 2018 über die Prüfung der Erstellung der Kostenstudie KS 16). Die pauschale Kritik an den Kostenstudien und der Verweis auf das Konfidenzniveau verfängt somit nicht. Weiter verletzt die differenzierte Regelung auch nicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die juristische Lehre vermag nicht zu überzeugen. Zwar führt Hansjörg Seiler aus, dass volkswirtschaftlich ein Geldsparen auf lange Sicht unmöglich sei, weil die Beständigkeit der Werte, in denen die eingesammelten Kapitalien angelegt werden, von der jeweiligen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung abhängen. Hansjörg Seiler führt an derselben Stelle aber auch zutreffend aus, dass das Verursacherprinzip nicht rein eingehalten werden könne, bei einem Entsorgungskonzept, bei dem die Entstehung und die Beseitigung der Abfälle erheblich differieren könnten. Immerhin könnten Fondslösungen unter der Voraussetzung einer stabil bleibenden Wirtschaftslage jedenfalls die Problematik mindern.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um vollkommen unparteiliche Gremien, zumal sich diese auch aus Vertretern der Kernkraftbetreiber zusammensetzen. Deren Vorschläge bzw. Anträge zuhanden der VK der Vorinstanz sind demzufolge nicht mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG oder einem Amtsbericht vergleichbar (Urteil des BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2; vgl. E. 10.1 hiervor). Daraus folgt, dass dem Antrag des Kostenausschusses - im Gegensatz etwa zu den Amtsberichten des ENSI (vgl. Urteil des BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 9.2 f.) - kein erhöhter Beweiswert zukommt, weshalb nicht nur aus triftigen Gründen von diesem abgewichen werden kann. Art. 81 Abs. 2 KEG stellt zudem klar, dass die Festlegung über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Zuständigkeit der VK der Vorinstanz liegt. Damit ist diese nicht an den Antrag des Kostenausschusses der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Tatsache, dass Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie gemäss Art. 4 Abs. 2bis und Art. 4 Abs. 4 SEFV bestehen, begründen ebenso keine Bindung der Vorinstanz als Fachbehörde an die Anträge des Kostenausschusses, zumal sie sich auch auf neue Erkenntnisse stützte. Als solche kommt ihr vielmehr technisches Ermessen zu, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe abweicht (vgl. E. 11.2.7 f. hiervor). Die Vorinstanz hat ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und eine eigenständige Würdigung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit gilt Folgendes: Nachdem sich vorliegend als richtig erwiesen hat (vgl. E. 10.3.4 hiervor), dass der Bundesrat mit Verfügung vom 21. November 2018 keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, sondern von der NAGRA vertiefte geologische Abklärungen zum Kombilager fordert, ist die Berechnung der Entsorgungskosten nach wie vor mit hohen Unsicherheiten verbunden. Auch die verschiedenen Stellungnahmen und Berichte des ENSI und der NAGRA zeigen - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein eindeutiges Bild.”
Die Kostenstudie ist vor Ablauf der Fünfjahresperiode neu zu berechnen, wenn unvorhergesehene Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten erwarten lassen (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung dieser Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese in absehbarer Zeit ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in sicherheitsrelevanten Punkten vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft; diese prüfen insbesondere, ob Kosten und Zuschläge realistisch eingeschätzt sind (Art. 4 Abs. 4 SEFV).
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
Für die Berechnung der Kosten einer Veranlagungsperiode ist das für diese Periode vorgesehene Entsorgungsprogramm massgeblich; Arbeits- oder Hintergrundberichte, die einem noch nicht genehmigten nachfolgenden Entsorgungsprogramm zuzuordnen sind (z. B. ein Arbeitsbericht für EP 21), sind unbeachtlich, da die fünfjährigen Veranlagungsperioden in sich geschlossen sind.
“Vorab ist festzuhalten, dass der Arbeitsbericht der NAGRA NAB 19-15 vom September 2020 als Hintergrundbericht für das EP 21 unbeachtlich ist. Erstens dient dieser für das EP 21, welches noch nicht genehmigt ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 KEG), weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. Zweitens verbietet sich auch aus systematischen Gründen eine Berücksichtigung eines Berichts für das nächste EP 21, da die fünfjährigen Veranlagungsperioden in sich geschlossen sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV "das Entsorgungsprogramm" und Art. 52 Abs. 2 KEV; vgl. mutatis mutandis E. 4.2.5 hiervor). Der Bericht der NAGRA zum EP 16 verweist auf die noch zu erfolgenden erdwissenschaftlichen Untersuchungen sowie auf das Rahmenbewilligungsgesuch (EP 16, Ziff. 5.6.1). Gemäss der Stellungnahme des ENSI zur KS 16 vom Juli 2017 zeichnet sich keine Präferenz für die Realisierung der Einzellager bzw. eines Kombilagers ab (vgl. Ziff.”
Die Verwaltungskommission (VK) stellte gestützt auf Art. 4 Abs. 5 SEFV dem UVEK einen Antrag zur Festlegung der voraussichtlichen Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten; das UVEK entschied anschliessend über diese Festlegung.
“Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre (vgl. Art. 9c Abs. 1 SEFV). Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Art. 78 Abs. 2 KEG zurückerstattet (Art. 13a SEFV). Leitendes Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (Art. 81 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 20 ff. SEFV; nachfolgend: VK). Die VK ist u.a. für die Prüfung der angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und die Belastung der Fonds zuständig (Art. 23 Bst. j SEFV). B. Die VK des STENFO beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 SEFV dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage. Sie bezifferte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf total 3'733 Mio. Fr. sowie diejenige der Entsorgungskosten auf total 19'751 Mio. Fr. (inkl. auf den Bund entfallende Entsorgungskosten von 1'240 Mio. Fr.). C. Mit Verfügung vom 12. April 2018 entschied das UVEK gestützt auf Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV über den Antrag und legte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf insgesamt 3'779 Mio. Fr. sowie die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten auf insgesamt 20'802 Mio. Fr. (davon Entsorgungskosten für alle Kernkraftwerke: 19'499 Mio. Fr.) fest. D. Gegen diese Verfügung des UVEK erhoben die Axpo Power AG, die BKW Energie AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG (nachfolgend: Betreiberinnen) mit Eingabe vom 9.”
Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten nach Art. 4 Abs. 2 SEFV gehört das Entsorgungsprogramm samt dem Bericht und der Verfügung des Bundesrats (insbesondere EP 16, Bericht/Verfügung vom 21.11.2018) zu den bei der Beurteilung heranzuziehenden Unterlagen. Vorinstanzen durften diese Dokumente bei ihrer Kostenentscheidung, wie die VK STENFO, berücksichtigen; dies entspricht der Systematik von KEG/KEV und ist nicht zu beanstanden.
“1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9.3).”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass der Bericht und die Verfügung des Bundesrates vom 21. November 2018 politischer Natur seien und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid in der angefochtenen Verfügung somit entgegen Art. 4 Abs. 2 SEFV nicht auf aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse stütze, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV u.a. gestützt auf das EP sowie aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt. Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV erstellen die Entsorgungspflichtigen das EP, das ENSI sowie das BFE überprüfen es und das UVEK unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Daraus ergibt sich nach klarem Wortlaut, dass der Bundesrat für den Erlass der Verfügung über die Erstellung des EP durch die Entsorgungspflichtigen zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KEG), wovon er mit Verfügung vom 21. November 2018 Gebrauch gemacht hat. Der Bundesrat ist zudem verpflichtet, der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Programm zu erstatten (Art. 32 Abs. 5 KEG). Diese Aufgabe hat er mit dem Bericht vom 21. November 2018 wahrgenommen. Die Berücksichtigung des EP ist in Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich vorgesehen. Dazu gehören der Systematik des KEG folgend auch das Abstellen auf den Bericht und die Verfügung des Bundesrates. Dies ist nicht zu beanstanden.”
Für den Fall, dass innerhalb der fünfjährigen Veranlagungsperiode mit einer wesentlichen Änderung der Kosten zu rechnen ist, sieht die Praxis eine Neuberechnung der Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten und eine entsprechende Zwischenveranlagung vor.
“Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl.”
“Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl.”
Eine Neuberechnung nach Art. 4a SEFV kommt nur in Betracht für nachträglich eintretende, unvorhergesehene Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten während der Fünfjahresperiode eintreten; in diesem Fall ermöglicht Art. 4a eine Neuberechnung und allenfalls eine Zwischenveranlagung.
“Fehl geht zunächst die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4a SEFV. Diese Bestimmung hat eine gänzlich andere Konstellation als die hier vorliegende im Auge. Sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten während einer fünfjährigen Periode gemäss Art. 4 SEFV eintreten, zu ermöglichen, indem sie für diesen Fall die Möglichkeit einer Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten und in einer Zwischenveranlagung eine entsprechende Beitragsanpassung vorsieht (vgl. auch Marginalie zu Art. 9 SEFV sowie Art. 9 Abs. 2 SEFV). Ein solcher Fall liegt hier, wo mit dem Entscheid der VK STENFO vom 10. März 2021 erstmals von der dafür zuständigen Behörde für die Periode 2017 - 2019 die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ebenso wie die zugehörigen Fondsbeiträge festgelegt wurden, nicht vor.”
Die Stilllegungsplanung der Betreiber wird vom Bundesverwaltungsgericht als betriebswirtschaftliche Ausgangslage für die Erstellung von Kostenstudien, nicht aber als verbindliche Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch die Kommission gewertet. Massgeblich sind vielmehr die Kostenstudie (z. B. KS 16) sowie die in Art. 4 Abs. 5 SEFV genannten Prüfgrundlagen.
“Die Stilllegungsplanung zeige mit Blick auf die Finanzplanung sowie die aktienrechtliche Rückstellungspflicht der Eigentümer (Auftraggeber) alle Aufwendungen auf, die im Zusammenhang mit der Stilllegung und Entsorgung möglicherweise entstehen könnten (betriebswirtschaftliche Sicht) und würden somit auch die Möglichkeit eines Rückbaus zur "grünen Wiese" im Sinne einer kaufmännisch vorsichtigen Einschätzung abbilden. Aus diesem Grund könne der Rückbau zur "grünen Wiese" nicht als aktuelle Planung der Eigentümer hinsichtlich des Stilllegungsziels, sondern lediglich als Grundlage für unternehmerische Entscheide und Ausgangslage für die Erstellung der Kostenstudien interpretiert werden. Die Stilllegungsplanungen würden rechtlich und faktisch weder für die Festlegung der voraussichtlichen Kosten noch für die Veranlagung der Fondsbeiträge durch die VK eine Entscheidungsgrundlage bilden. Massgebend für die Beurteilung des Hauptantrags sei einzig die KS 16, welche gemäss Vorgabe der VK die "grüne Wiese" als gleichwertige Variante zur "braunen Wiese" darstelle und daher ebenfalls nicht als Planung der Eigentümer ausgelegt werden dürfe. Nach klarem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 SEFV spiele die Stilllegungsplanung bei der Festlegung der Kosten keine Rolle. Diese sei vielmehr in die Kostenstudie eingeflossen und aufgrund aktueller technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterentwickelt worden. Das Stilllegungsprojekt habe folglich die früheren Stilllegungsplanungen abgelöst. Es lasse das Stilllegungsziel ebenso offen wie die Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni”
“Die Stilllegungsplanung zeige mit Blick auf die Finanzplanung sowie die aktienrechtliche Rückstellungspflicht der Eigentümer (Auftraggeber) alle Aufwendungen auf, die im Zusammenhang mit der Stilllegung und Entsorgung möglicherweise entstehen könnten (betriebswirtschaftliche Sicht) und würden somit auch die Möglichkeit eines Rückbaus zur "grünen Wiese" im Sinne einer kaufmännisch vorsichtigen Einschätzung abbilden. Aus diesem Grund könne der Rückbau zur "grünen Wiese" nicht als aktuelle Planung der Eigentümer hinsichtlich des Stilllegungsziels, sondern lediglich als Grundlage für unternehmerische Entscheide und Ausgangslage für die Erstellung der Kostenstudien interpretiert werden. Die Stilllegungsplanungen würden rechtlich und faktisch weder für die Festlegung der voraussichtlichen Kosten noch für die Veranlagung der Fondsbeiträge durch die VK eine Entscheidungsgrundlage bilden. Massgebend für die Beurteilung des Hauptantrags sei einzig die KS 16, welche gemäss Vorgabe der VK die "grüne Wiese" als gleichwertige Variante zur "braunen Wiese" darstelle und daher ebenfalls nicht als Planung der Eigentümer ausgelegt werden dürfe. Nach klarem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 SEFV spiele die Stilllegungsplanung bei der Festlegung der Kosten keine Rolle. Diese sei vielmehr in die Kostenstudie eingeflossen und aufgrund aktueller technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterentwickelt worden. Das Stilllegungsprojekt habe folglich die früheren Stilllegungsplanungen abgelöst. Es lasse das Stilllegungsziel ebenso offen wie die Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni”
Kosten der Stilllegung und Entsorgung sind so zu ermitteln, dass notwendige Vorbereitungsarbeiten — namentlich Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen — mitberücksichtigt werden, soweit sie zur Erfüllung der Entsorgungspflicht gehören.
“Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers (Art. 31 Abs. 1 KEG). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Mit der Revision der SEFV per 1. Januar 2020 ist Art. 4 mit einem Absatz 2bis ergänzt worden, wonach für die Ermittlung der Kosten eine Methode zu wählen ist, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.”
Vorschläge oder Anträge von Ausschüssen, die Vertreter der Kernkraftbetreiber einschliessen, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als vollkommen unparteiisch und geniessen deshalb keinen erhöhten Beweiswert. Vorinstanzen sind daher nicht an die Anträge des Kostenausschusses gebunden; sie treffen eine eigenständige fachliche Würdigung und üben dabei technisches Ermessen aus, von dem das Bundesverwaltungsgericht nur aus triftigen Gründen abweicht.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um vollkommen unparteiliche Gremien, zumal sich diese auch aus Vertretern der Kernkraftbetreiber zusammensetzen. Deren Vorschläge bzw. Anträge zuhanden der VK der Vorinstanz sind demzufolge nicht mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG oder einem Amtsbericht vergleichbar (Urteil des BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2; vgl. E. 10.1 hiervor). Daraus folgt, dass dem Antrag des Kostenausschusses - im Gegensatz etwa zu den Amtsberichten des ENSI (vgl. Urteil des BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 9.2 f.) - kein erhöhter Beweiswert zukommt, weshalb nicht nur aus triftigen Gründen von diesem abgewichen werden kann. Art. 81 Abs. 2 KEG stellt zudem klar, dass die Festlegung über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Zuständigkeit der VK der Vorinstanz liegt. Damit ist diese nicht an den Antrag des Kostenausschusses der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Tatsache, dass Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie gemäss Art. 4 Abs. 2bis und Art. 4 Abs. 4 SEFV bestehen, begründen ebenso keine Bindung der Vorinstanz als Fachbehörde an die Anträge des Kostenausschusses, zumal sie sich auch auf neue Erkenntnisse stützte. Als solche kommt ihr vielmehr technisches Ermessen zu, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe abweicht (vgl. E. 11.2.7 f. hiervor). Die Vorinstanz hat ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und eine eigenständige Würdigung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit gilt Folgendes: Nachdem sich vorliegend als richtig erwiesen hat (vgl. E. 10.3.4 hiervor), dass der Bundesrat mit Verfügung vom 21. November 2018 keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, sondern von der NAGRA vertiefte geologische Abklärungen zum Kombilager fordert, ist die Berechnung der Entsorgungskosten nach wie vor mit hohen Unsicherheiten verbunden. Auch die verschiedenen Stellungnahmen und Berichte des ENSI und der NAGRA zeigen - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein eindeutiges Bild.”
Die Vorinstanz ist an die Anträge des Kostenausschusses nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um völlig unparteiliche Gremien, sodass deren Vorschläge nicht den Beweiswert eines unabhängigen Amtsgutachtens haben und ihnen kein erhöhter Beweiswert zukommt. Die Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten liegt in der Zuständigkeit der Vorinstanz; diese übt technisches Ermessen aus, von dem das Bundesverwaltungsgericht nur aus triftigen Gründen abweicht.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um vollkommen unparteiliche Gremien, zumal sich diese auch aus Vertretern der Kernkraftbetreiber zusammensetzen. Deren Vorschläge bzw. Anträge zuhanden der VK der Vorinstanz sind demzufolge nicht mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG oder einem Amtsbericht vergleichbar (Urteil des BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2; vgl. E. 10.1 hiervor). Daraus folgt, dass dem Antrag des Kostenausschusses - im Gegensatz etwa zu den Amtsberichten des ENSI (vgl. Urteil des BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 9.2 f.) - kein erhöhter Beweiswert zukommt, weshalb nicht nur aus triftigen Gründen von diesem abgewichen werden kann. Art. 81 Abs. 2 KEG stellt zudem klar, dass die Festlegung über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Zuständigkeit der VK der Vorinstanz liegt. Damit ist diese nicht an den Antrag des Kostenausschusses der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Tatsache, dass Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie gemäss Art. 4 Abs. 2bis und Art. 4 Abs. 4 SEFV bestehen, begründen ebenso keine Bindung der Vorinstanz als Fachbehörde an die Anträge des Kostenausschusses, zumal sie sich auch auf neue Erkenntnisse stützte. Als solche kommt ihr vielmehr technisches Ermessen zu, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe abweicht (vgl. E. 11.2.7 f. hiervor). Die Vorinstanz hat ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und eine eigenständige Würdigung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit gilt Folgendes: Nachdem sich vorliegend als richtig erwiesen hat (vgl. E. 10.3.4 hiervor), dass der Bundesrat mit Verfügung vom 21. November 2018 keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, sondern von der NAGRA vertiefte geologische Abklärungen zum Kombilager fordert, ist die Berechnung der Entsorgungskosten nach wie vor mit hohen Unsicherheiten verbunden.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um vollkommen unparteiliche Gremien, zumal sich diese auch aus Vertretern der Kernkraftbetreiber zusammensetzen. Deren Vorschläge bzw. Anträge zuhanden der VK der Vorinstanz sind demzufolge nicht mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG oder einem Amtsbericht vergleichbar (Urteil des BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2; vgl. E. 10.1 hiervor). Daraus folgt, dass dem Antrag des Kostenausschusses - im Gegensatz etwa zu den Amtsberichten des ENSI (vgl. Urteil des BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 9.2 f.) - kein erhöhter Beweiswert zukommt, weshalb nicht nur aus triftigen Gründen von diesem abgewichen werden kann. Art. 81 Abs. 2 KEG stellt zudem klar, dass die Festlegung über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Zuständigkeit der VK der Vorinstanz liegt. Damit ist diese nicht an den Antrag des Kostenausschusses der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Tatsache, dass Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie gemäss Art. 4 Abs. 2bis und Art. 4 Abs. 4 SEFV bestehen, begründen ebenso keine Bindung der Vorinstanz als Fachbehörde an die Anträge des Kostenausschusses, zumal sie sich auch auf neue Erkenntnisse stützte. Als solche kommt ihr vielmehr technisches Ermessen zu, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe abweicht (vgl. E. 11.2.7 f. hiervor). Die Vorinstanz hat ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und eine eigenständige Würdigung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit gilt Folgendes: Nachdem sich vorliegend als richtig erwiesen hat (vgl. E. 10.3.4 hiervor), dass der Bundesrat mit Verfügung vom 21. November 2018 keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, sondern von der NAGRA vertiefte geologische Abklärungen zum Kombilager fordert, ist die Berechnung der Entsorgungskosten nach wie vor mit hohen Unsicherheiten verbunden.”
Die Kostenstudie wird hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Aspekte vom ENSI geprüft. Die Kostenberechnung wird von unabhängigen Fachleuten überprüft; diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt sind.
“Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
Die Eigentümer erstellen alle fünf Jahre für ihre Anlage eine Kostenstudie. Diese Studie wird in sicherheitsrelevanten Punkten vom ENSI überprüft; die Kostenberechnung wird von unabhängigen Experten/Fachleuten geprüft.
“Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs der ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente sicher. Geäufnet werden diese Fonds durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen (Art. 77 Abs. 1 - 3 KEG). Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät).”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 SEFV wird von den Eigentümern der Kernanlagen alle fünf Jahre jeweils eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten erstellt (sog. Kostenstudie). Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsperiode nach Art. 4 Abs. 1 SEFV neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4a Abs. 1 SEFV). Die VK kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht (Art. 4a Abs. 2 SEFV). Die KS wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden (Art. 4 Abs. 4 SEFV).”
Die Stilllegungspläne sind nach der Rechtsprechung nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten, sondern dienen der Erstellung der Kostenstudie. Die Vernehmlassungskommission (VK) legt die Stilllegungskosten unter anderem gestützt auf diese Kostenstudie fest (Art. 4 Abs. 5 SEFV).
“Die Vorgaben zur KS 16 wurden durch die Vorinstanz erstellt (Art. 23 Bst. a SEFV). Ob diese Vorgaben anfechtbar sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass die Stilllegungspläne 2011 und 2016 als Stilllegungsziel das Szenario "grüne Wiese" vorsehen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass diese nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten sind, sondern für die Erstellung der Kostenstudie herangezogen wurden (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die VK legt dagegen die Stilllegungskosten u.a. gestützt auf die Kostenstudie fest (Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Vorgaben des Kostenausschusses für die KS 16 sahen - entgegen den Stilllegungsplanungen - die Kostenschätzung sowohl für das Szenario "grüne Wiese" als auch für das Szenario "braune Wiese" vor (vgl. E. 7.6.6 hiervor). Das auf den Stilllegungsplan folgende Stilllegungsprojekt enthält diesbezüglich keine Angaben. Am 20. Juni 2018 erging die Stilllegungsverfügung betreffend das Gesuch vom 18. Dezember 2015 auf Anordnung der Stilllegung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Auf Antrag der Gesuchstellerin, d.h. der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff.”
“Die Vorgaben zur KS 16 wurden durch die Vorinstanz erstellt (Art. 23 Bst. a SEFV). Ob diese Vorgaben anfechtbar sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass die Stilllegungspläne 2011 und 2016 als Stilllegungsziel das Szenario "grüne Wiese" vorsehen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass diese nicht als bindend oder abschliessend zu betrachten sind, sondern für die Erstellung der Kostenstudie herangezogen wurden (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die VK legt dagegen die Stilllegungskosten u.a. gestützt auf die Kostenstudie fest (Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Vorgaben des Kostenausschusses für die KS 16 sahen - entgegen den Stilllegungsplanungen - die Kostenschätzung sowohl für das Szenario "grüne Wiese" als auch für das Szenario "braune Wiese" vor (vgl. E. 7.6.6 hiervor). Das auf den Stilllegungsplan folgende Stilllegungsprojekt enthält diesbezüglich keine Angaben. Am 20. Juni 2018 erging die Stilllegungsverfügung betreffend das Gesuch vom 18. Dezember 2015 auf Anordnung der Stilllegung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Auf Antrag der Gesuchstellerin, d.h. der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff.”
Die Kostenstudie ist gemäss Art. 4 SEFV im Fünfjahresrhythmus zu erstellen; Art. 4 Abs. 4 bestimmt, dass sie in sicherheitsrelevanten Aspekten vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft wird. Die Beiträge werden auf Grundlage der festgestellten Kosten zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgelegt; falls während dieser Periode wesentliche Änderungen der Kosten zu erwarten sind, sieht die Regelung eine Neu‑/Zwischenveranlagung und Neuberechnung der Kosten vor.
“Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
Bei der Bewertung der "Chancen" gemäss Art. 4 Abs. 2bis SEFV sind vorhandene und vom Kostenausschuss anerkannte Chancen nicht mit 0 % anzusetzen, sondern substanziell über 0 % einzustufen; diese sind bei der Festlegung der voraussichtlichen Kosten entsprechend kostensenkend zu berücksichtigen.
“Ein solcher Eingriff in die Eigentumsrechte lasse sich nur mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der radiologischen Gefahrenquellen einer Kernanlage rechtfertigen. In Bezug auf den konventionellen Abbruch der nicht radioaktiven Bauten und Anlagen bestehe demgegenüber kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 1 KEG. Die von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV sowie Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV würden sich damit als klar bundesrechtswidrig und demzufolge als nicht anwendbar erweisen. Weil die Kosten für den konventionellen Rückbau der ehemaligen Kernanlage nach der Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung nicht zu den Stilllegungskosten zählen würden, dürften auf den Basiskosten "braune Wiese" von 3'549 Mio. Fr. keine Zuschläge für die Gefahr "grüne Wiese" gemacht werden. Selbst wenn die Kosten des Rückbaus zur "grünen Wiese" zu den Stilllegungskosten zählen würden, müssten die bestehenden und vom Kostenausschuss anerkannten Chancen gemäss den von der Vorinstanz für die KS 16 vorgegebenen und in Art. 4 Abs. 2bis SEFV verankerten Methode substanziell höher als 0% eingestuft und bei der Festlegung der voraussichtlichen Kosten entsprechend kostensenkend berücksichtigt werden.”
“Ein solcher Eingriff in die Eigentumsrechte lasse sich nur mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der radiologischen Gefahrenquellen einer Kernanlage rechtfertigen. In Bezug auf den konventionellen Abbruch der nicht radioaktiven Bauten und Anlagen bestehe demgegenüber kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 1 KEG. Die von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV sowie Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV würden sich damit als klar bundesrechtswidrig und demzufolge als nicht anwendbar erweisen. Weil die Kosten für den konventionellen Rückbau der ehemaligen Kernanlage nach der Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung nicht zu den Stilllegungskosten zählen würden, dürften auf den Basiskosten "braune Wiese" von 3'549 Mio. Fr. keine Zuschläge für die Gefahr "grüne Wiese" gemacht werden. Selbst wenn die Kosten des Rückbaus zur "grünen Wiese" zu den Stilllegungskosten zählen würden, müssten die bestehenden und vom Kostenausschuss anerkannten Chancen gemäss den von der Vorinstanz für die KS 16 vorgegebenen und in Art. 4 Abs. 2bis SEFV verankerten Methode substanziell höher als 0% eingestuft und bei der Festlegung der voraussichtlichen Kosten entsprechend kostensenkend berücksichtigt werden.”
Bei periodisch abgeschlossenen Veranlagungsperioden ist auf die jeweils für diese Periode erstellte Kostenstudie abzustellen. Auf neuere, noch nicht vom ENSI bzw. unabhängigen Fachleuten geprüfte Kostenstudien kann nicht abgestellt werden.
“Unstrittig ist, dass die KS 21 noch nicht geprüft wurde. Bereits aus diesem Grund kann nicht auf diese abgestellt werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 SEFV). Anzumerken bleibt, dass ein Sistierungsantrag bis zur Prüfung der KS 21 mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2021 abgewiesen wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt auch kein gewohnheitsrechtlicher Grundsatz, wonach auf die neuste KS abzustellen wäre. Was als wesentlicher Sachverhalt gelten soll, hängt vielmehr von der anzuwendenden Norm ab, worin die Abhängigkeit des zu ermittelnden Sachverhalts von der jeweils anvisierten Norm zum Ausdruck kommt (Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 Rz. 3). Daraus folgt, dass die Systematik der SEFV massgeblich ist. Aus der Systematik der fünfjährigen Veranlagungsperioden geht hervor, dass die Veranlagungsperioden jeweils in sich geschlossen sind. Dazu passt, dass nur bei bestimmten Gründen eine Zwischenveranlagung erfolgt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a - c SEFV). Deshalb ist auf die jeweils für diese Veranlagungsperiode erstellte Kostenstudie abzustellen.”
Die Kostenstudie ist nach den Vorgaben der VK zu erstellen. Sie wird in Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte vom ENSI geprüft und die Kostenberechnung von unabhängigen, externen Experten überprüft.
“Alle fünf Jahre wird von den beitragspflichtigen Eigentümern einer Kernanlage nach den Vorgaben der VK der Vorinstanz eine Kostenstudie erstellt (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Bst. a SEFV). Für die Kostenstudie werden gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV die Kosten gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.”
“Um die Finanzierung der sehr erheblichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, hat der Bundesrat mit den Vorschriften der SEFV ein System geschaffen, welches die Äufnung der beiden Fonds durch Jahresbeiträge (Art. 9 Abs. 1 SEFV) der Eigentümer von Kernanlagen vorsieht. Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl.”