732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:
die beitragspflichtigen Unternehmen;
Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt;
schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.
Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.
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