732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts1(OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961d OR2. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben.3
Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.