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Kommentare: Art. 26 | Omnilex
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Art. 26
732.17
SEFV
Federal Council Ordinance
01.02.2008
Originalquelle
Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Sie verfasst die Protokolle.
Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.
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SEFV · Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen
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