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Kommentare: Art. 6 | Omnilex
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Art. 6
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Art. 6
732.17
SEFV
Federal Council Ordinance
01.02.2008
Originalquelle
Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:
in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.
Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.
Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:
die Institutionen aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
die kantonalen Universitäten.
1
Footnotes
Die Bereichtigung vom7.Nov.2024betrifft nur den französischen Text(AS
2024
617).
↩
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SEFV · Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen
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